Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Bei  flachen  Stempeln  wird  hier  das  Mittel  aus  dem  größten  und  kleinsten
Durchmesser  als  mittlerer  Durchmesser  angenommen.

3.  Die  Scalen  sollen  durch  dauerhafte  Bindemittel  an  der  Glaswand
befestigt  sein.  Die  Aräometerscale  soll  sich  gut  an  die  innere  Wand  des
Stempels  anlegen,  die  Thermometerscale  an  die  thermometrische  Kapillarröhre.
Tarirungsmittel  zur  letzten  Ausgleichung  sind  an  der  Innenseite  der  Scalen
unverrückbar  anzubringen.

4.  Es  ist  bis  auf  Weiteres  zulässig,  bei  den  Thermo-Aräometern  die
Kapillarröhre  des  Thermometers,  welche  gewöhnlich  im  unteren  Glaskörper
endigt,  bis  in  den  oberen  Theil  des  Stempels  reichen  zu  lassen  und  die
Thermometerscale  oberhalb  der  Aräometerscale  anzubringen.

5.  Der  obere  Rand  der  Papierscale  im  Stempel  soll  wenigstens  10  Millimeter
  unterhalb  der  Kuppe,  der  untere  Rand  am  unteren  Ende  des  Stempels
sich  befinden,  doch  dürfen  Scalenstriche  nur  soweit  aufgetragen  sein,  als  der
Stempel  noch  vollständig  cylindrisch  ist.  Der  obere  Rand  der  Papierscale  im
unteren  Glaskörper  soll  wenigstens  15  mm  unterhalb  der  Stelle  endigen,  an
welcher  die  Verjüngung  beginnt.

6.  Die  Scaleneintheilung  soll  ohne  augenfällige  Fehler  ausgeführt  sein;
benachbarte  Intervalle  dürfen  höchstens  um  den  vierten  Theil  ihrer  Länge  von
einander  abweichen.  Die  kürzesten  Theilstriche  der  Aräometertheilung  sollen
wenigstens  über  ein  Viertel  des  Stempelumfangs  sich  erstrecken.

7.  Auf  der  Aräometerscale  darf  die  Entfernung  von  zwei  Theilstrichen,
welche  aufeinander  folgenden  Einheiten  der  dritten  Dezimale  des  spezifischen
Gewichts  entsprechen,  nicht  weniger  als  2  und  nicht  mehr  als  6  mm  betragen.
Die  Eintheilung  der  Thermometerscale  soll  so  ausgeführt  sein,  daß  ein  Zehntel-Grad
  noch  geschätzt  werden  kann.

8.  Jedes  Instrument  soll  in  unzweidentiger  Weise  als  Aräometer  für
Milch  oder  Milchfettlösung  und  jede  Thermometerscale  im  besonderen  als
hunderttheilig  gekennzeichnet  sein.

85.
Ergiebt  die  Prüfung,  daß  die  Fehler  der  Aräometerscale  0,001  -1  =  0,5
der  berliner  Scale  und  die  der  Thermometerscale

bei  Theilung  in  ganze  oder  halbe  Grade  0,4  Grad,
1  fünftel  5’  0,2  1

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