Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Dient  als  Giftkammer  ein  hölzerner  Verschlag,  so  darf  derselbe  nur  in  einem  vom
Verkaufsraume  getrennten  Theile  des  Waarenlagers  angebracht  sein.
ie  Giftkammer  muß  für  die  darin  vorzunehmenden  Arbeiten  ausreichend
durch  Tageslicht  erhellt  und  auf  der  Ausenseite  der  Thür  mit  der  deutlichen  und
beuerhaften  Aufschrift  „Gift“  versehen  sein.
—  Giftkammer  darf  nur  dem  Geschäftsinhaber  und  dessen  Beauftragten
#iugängich  8  muß  außer  der  Zeit  des  Gebrauchs  verschlossen  sein.

8.  6.
Innerhalb  der  Giftkammer  müssen  die  Gifte  der  Abtheilung  1  in  einem
verschlossenen  Behältnisse  (Giftschran)  aufbewahrt  werden.
er  Giftschrank  muß  auf  der  Außenseite  der  Thür  mit  der  deutlichen  und
dauerhastn  Aussärtst  „Gift“  versehen  sein.
dem  Giftschranke  muß  sich  ein  Tisch  oder  eine  Tischplatte  zum  Abwiegen
  der  Gifte  befinden.
Größere  Vorräthe  von  einzelnen  Giften  der  Abtheilung  1  dürfen  außerhalb
des  Giftschrankes  uufbewahrt  werden,  sofern  sie  sich  in  verschlossenen  Gefäßen  befinden.

8.  7.

Phosphor  und  mit  solchem  hergestellte  Zubereitungen  müssen  außerhalb  des
Giftschrankes,  sei  es  innerhalb  oder  austerhalb  der  Giftkammer,  unter  Verschluß  an
einem  forstfreien  Orte  in  einem  feuerfesten  Behältuisse,  und  zwar  gelber  (weiseer)
Phosphor  unter  Wasser,  aufbewahrt  werden.  Ausgenommen  sind  Phosphorpillen;
auf  diese  finden  die  Bestimmungen  der  §9.  5  und  6  Anwendung.

Kalium  und  Natrium  sind  unter  Verschluß,  wasser=  und  feuersicher  und
mit  einem  sauerstofffreien  Körper  (Paraffinöl,  Steinöl  oder  dergleichen)  umgeben,
aufzubewahren.

5S.  8.

Zum  ausschließlichen  Gebrauch  für  die  Giste  der  Abtheilung  1  und  zum
ausschließlichen  Gebrauch  für  die  Gifte  der  Abtheilungen  2  und  3  sind  besondere
Geräthe  (Waagen,  Mörser,  Löffel  und  dergleichen)  zu  verwenden,  welche  mit  der
deutlichen  und  dauerhaften  Aufschrift  „Gift“  in  den,  dem  §.  4  Absatz  1  entsprechenden
  Farben  versehen  sind.  In  jedem  zur  Aufbewahrung  von  giftigen  Farben
dienenden  Behälter  muß  sich  ein  besonderer  Löffel  befinden.  Die  Geräthe  dürfen
zu  anderen  Zwecken  nicht  gebraucht  werden  und  sind  mit  Ausnahme  der  Löffel  für
giftige  Farben  stets  rein  zu  halten.  Die  Geräthe  für  die  im  Giftschranke  befindlichen
  Gifte  sind  in  diesem  aufzubewahren.  Auf  Gewichte  finden  diese  Vorschriften
nicht  Anwendung.

Der  Verwendung  besonderer  Waagen  bedarf  es  nicht,  wenn  größere  Mengen
von  Giften  unmittelbar  in  den  Vorraths=  oder  Abgabegefößen  gewogen  werden.

8.  9
Hinsichtlich  der  Aufbewahrung  von  Giften  in  den  Apotheken  greifen  nachfolgende
  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  der  §§.  4,  5  und  8  Platz