Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Den in 8. 1 genannten Justizstellen als Handelsgerichten werden je zwei 
Kaufleute (Art. 4 des Handelsgesetzbuchs) als stinnnführende Beisitzer, welche 
von der Landesregierung auf je drei Jahre ernannt und als Richter verpflichtet 
werden, beigegeben. 
Auferdem wird von der Landesregierung eine dem Bedürfniß entsprechende 
Anzahl von Kaufleuten als Stellvertreter verpflichte 
Das Amt eines kaufmännischen Beisitzers ist ein unbesoldetes Ehrenamt. 
Bei dem Justizamte Burgk findet eine Inziehung. der kaufmännischen Bei- 
sitzer lediglich in Folge besonderen Antrags einer der Partheien Statt, sofern 
derselbe wenigstens drei Tage vor dem ersten Termin bei der gedachten Vehörde 
gestellt worden ist. 
8. 3. 
Im Falle der Behinderung eines kaufmännischen Mitglieds hat der Chef 
der Justizstelle als Vorsitzender des Handelsgerichts aus der Zahl der Stellver- 
treter densenigen zu bestimmen, welcher das behinderte Mitglied vertritt. 
Für den Fall, daß die Beurtheilung eines kaufmännischen Geschäftezweigs 
in Frage kommt, welches keines der kaufmännischen Mitglieder des Handelsge- 
richts, wohl aber einer der Stellvertreter betreibt, oder betrieben hat, oder 
sonst genauer kennt, ist der Vorsitzende ermächtigt, zu der betreffenden Ver- 
handlung oder Berathung einen jener Stellvertreter einzuberufen und dagegen 
ein kaufmännisches Mitglied für die Dauer der Verhandlung oder Vergthung 
austreten zu lassen. 
S. 4. 
Das Handelsgericht entscheidet als Gollegium durch drei Personen, den 
Vorstand der Juftizstelle oder den denselben vertretenden Beamten als Vor- 
sitzenden und die beiden kaufmännischen Beisitzer oder deren Stellvertreter. 
Es ist jedoch der Vorsitzende ermächtigt, geringfügige und ganz geringe 
Rechtssachen, ingleichen solche Angelegenheiten, welche eine schleunige Erledigung 
fordern, wohin insbesondere, die nach der gesetzlichen Berordnung über das 
Verfahren in Rechtssachen vom 5. März 1856 zu behandelnden Streitigkeiten 
zu rochnen sind, allein zu verhandeln und zu entscheiden, oder dem ihn ver- 
tretenden Iustizbeamten zur alleinigen Verhandlung und (ntscheidung zu über- 
lassen. 
Ebenso können Handlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, sowie alle 
Geschäfte, welche lediglich die Proceßleitung betreffen, von idem Vorsitzenden
	        
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