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Seite 257 —, die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch
Folgendes verordnet: 1.
Die im Verlag von Rudolf Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arzneitaxe für 1894 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben vor-
gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“, für die Apotheken des Großherzog=
thums bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
II.
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe finden vom 1. Jannar 1894 ab nur auf die durch die neue
unter Ziffer I bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung.
Weimar, den 30. Dezember 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
(103) X. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 25. September 1882
— Regierungs-Blatt Seite 176 —, nach welcher behufs der Berichtigung von
Reichssteuern bei den Großherzoglichen Steuerämtern und Steuerrecepturen
die Zinsscheine der Reichsanleihen, soweit sie fällig aber noch nicht
verjährt sind, in Zahlung gegeben werden dürfen, wird zu allgemeiner Keunt-
niß gebracht, daß den vorgenannten Stenerstellen die Annahme von Zinsscheinen
der Reichsanleihen nicht erst von deren Fälligkeitstermin, sondern schon von
dem Einlösungstage, also dem 21. des dem Fälligkeitstermine voraufgehenden
Monats an gestattet worden ist.
Weimar, den 4. Dezember 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Nothe.
[104) Das 37. und 38. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter:
Nr. 2134 Bekanntmachung, betr. den Aufruf und die Einziehung der Noten
der Städtischen Bank zu Breslau, vom 19. November 1893; unter
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