Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Seite  257  —,  die  Veränderungen  der  Arzneitaxe  betreffend,  wird  hierdurch
Folgendes  verordnet:  1.

Die  im  Verlag  von  Rudolf  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arzneitaxe  für  1894  wird  hierdurch,  jedoch  ohne  die  derselben  vorgedruckten
  „Allgemeinen  Bestimmungen“,  für  die  Apotheken  des  Großherzogthums
  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  Oktober  1840  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  finden  vom  1.  Jannar  1894  ab  nur  auf  die  durch  die  neue
unter  Ziffer  I  bezeichnete  Taxe  eingeführten  Sätze  Anwendung.

Weimar,  den  30.  Dezember  1893.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(103)  X.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  25.  September  1882
—  Regierungs-Blatt  Seite  176  —,  nach  welcher  behufs  der  Berichtigung  von
Reichssteuern  bei  den  Großherzoglichen  Steuerämtern  und  Steuerrecepturen
die  Zinsscheine  der  Reichsanleihen,  soweit  sie  fällig  aber  noch  nicht
verjährt  sind,  in  Zahlung  gegeben  werden  dürfen,  wird  zu  allgemeiner  Keuntniß
  gebracht,  daß  den  vorgenannten  Stenerstellen  die  Annahme  von  Zinsscheinen
der  Reichsanleihen  nicht  erst  von  deren  Fälligkeitstermin,  sondern  schon  von
dem  Einlösungstage,  also  dem  21.  des  dem  Fälligkeitstermine  voraufgehenden
Monats  an  gestattet  worden  ist.
Weimar,  den  4.  Dezember  1893.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Nothe.

[104)  Das  37.  und  38.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:
Nr.  2134  Bekanntmachung,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten
der  Städtischen  Bank  zu  Breslau,  vom  19.  November  1893;  unter
1893  26