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Schau-Gerichte zu Cannstadt einzufinden, und die oben (§.3 und 4) vorgeschriebenen
Urkunden vorzulegen.
-P–t
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die
Eigenthümer der zum Wett-Rennen bestimmten Pferde, namentlich aber die Eigenthümer
der bei den verschiedenen Partikular-Festen hiezu ausgezeichneten Pferde auf
dem Rennplahe einzufinden, die obrigkeitlichen Zeugnisse über die inländische Abkunft
ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Hauptfeste verbundene Wett-Rennen
einschreiben zu lassen.
*-*-üy
Die Eigenthümer der Renn-Pferde erhalten die oben (5. 3) festgesehte Entschädigung
für Aufenthalt und Reise-Kosten.
+. 9.
Die Rennpreise bestehen wie im vorigen Jahre in einer Medaille und
dreißig Württembergischen Dukaten für den ersten,
zwanzig für den zweiten,
zehn für den dritten,
acht für den vierten, und
vier Württemb. Dukaten für den fünften Preis.
. 10.
Feder Preitbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirthschaftlichen
Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens
Vormittags neun Uhr mit seinem Thiere auf der für die betreffende Thiergattung
angewiesenen Stelle einzusinden.
6. 11.
Die Zuerkennung und die feierliche Austheilung der Preise, der Umzug der
Preiseträger u. s. w. geschieht auf die bisher übliche Weise.
u.