Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Schau-Gerichte  zu  Cannstadt  einzufinden,  und  die  oben  (§.3  und  4)  vorgeschriebenen
Urkunden  vorzulegen.
-P–t

An  demselben  Tage  (27.  September)  Nachmittags  vier  Uhr  haben  sich  die
Eigenthümer  der  zum  Wett-Rennen  bestimmten  Pferde,  namentlich  aber  die  Eigenthümer
  der  bei  den  verschiedenen  Partikular-Festen  hiezu  ausgezeichneten  Pferde  auf
dem  Rennplahe  einzufinden,  die  obrigkeitlichen  Zeugnisse  über  die  inländische  Abkunft
ihrer  Pferde  vorzulegen,  und  sich  für  das  mit  dem  Hauptfeste  verbundene  Wett-Rennen
  einschreiben  zu  lassen.

*-*-üy

Die  Eigenthümer  der  Renn-Pferde  erhalten  die  oben  (5.  3)  festgesehte  Entschädigung
  für  Aufenthalt  und  Reise-Kosten.

+.  9.

Die  Rennpreise  bestehen  wie  im  vorigen  Jahre  in  einer  Medaille  und
dreißig  Württembergischen  Dukaten  für  den  ersten,
zwanzig  für  den  zweiten,
zehn  für  den  dritten,
acht  für  den  vierten,  und
vier  Württemb.  Dukaten  für  den  fünften  Preis.

.  10.

Feder  Preitbewerber,  sey  es  nun  um  die  Rennpreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
  Preise,  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spätestens
  Vormittags  neun  Uhr  mit  seinem  Thiere  auf  der  für  die  betreffende  Thiergattung
  angewiesenen  Stelle  einzusinden.

6.  11.
Die  Zuerkennung  und  die  feierliche  Austheilung  der  Preise,  der  Umzug  der
Preiseträger  u.  s.  w.  geschieht  auf  die  bisher  übliche  Weise.

u.