Metadata : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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817.

Für  die  Aufnahme  der  Schätzungsurkunde  (§  19  A.  G.)  hat
der  beamtete  Tierarzt  Sorge  zu  tragen,  falls  die  Schätzung  von  ihm
in  Gemeinschaft  mit  den  Schiedsmännern  bewirkt  wird,  andernfalls
die  Ortspolizeibehörde.  »

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Ortspolizeibehörde  zu  übermitteln.

818.

Die  gegenwärtig  im  Amte  befindlichen  Schiedsmänner  sind  bis
zum  Ablaufe  der  Frist,  für  die  sie  benannt  sind,  in  ihrem  Amte
zu  belassen.  Alsdann  hat  der  Landrat,  in  den  Städten  der  Magistrat,
  wegen  Bezeichnung  der  Schiedsmänner  für  die  nächsten  drei
Jahre  das  Erforderliche  zu  veranlassen.  Hierbei  ist  im  Interesse
der  Kostenersparnis  und  der  Beschleunigung  des  Verfahrens  dafür
zu  sorgen,  daß  überall  Schiedsmänner  in  ausreichender  Zahl  zur
Verfügung  stehen.  Ob  auf  die  im  §  16  Abs.  3  A.  G.  vorgesehene
Bildung  von  Schiedsmännerbezirken  hinzuwirken  ist,  bleibt  dem
Ermessen  der  Landräte  überlassen.

8  19.
Die  eidliche  Verpflichtung  der  Schiedsmänner  (§  16  Abf.
A.  G.)  hat  ein  für  allemal  für  die  Dauer  ihrer  G
tätigkeit  zu  erfolgen.  Sie  kann  gelegentlich  der  ersten  Teilnahme
an  einer  Schätzung  geschehen.  Für  eine  sich  an  die  bisherige  Amtszeit
  unmittelbar  anschließende  Tätigkeit  bedarf  es  einer  neuen  Vereidigung
  nicht.  Es  genügt  der  Hinweis  auf  den  früher  geleisteten  Eid.

c.  Verfahren  der  Polizeibehörden.

g  20.

Wird  die  Tötung  eines  Tieres  polizeilich  angeordnet  oder
werden  Entschädigungsansprüche  für  getötetes  oder  gefallenes  Vieh
auf  Grund  des  Viehseuchengesetzes,  des  Ausführungsgesetzes  oder