ist hierbei eine verhältnißmäßig große Menge zu würdern, so können
die vorstehenden Sätze nach pflichtmäßigem Ermessen der zuständigen
Behörde bis zum Anderthalbfachen erhöht werden;
b) für die Werthschätzung von Grundstücken, mit Ausnahme von Hof—
raithen (8 121. B. 2. c.), bei welcher nur die katastermäßige Be-
schreibung des Gegenstandes mit beigesetzter Taxe geliefert wird,
neben der Auslage für den Katasterauszug an Gebühr:
aa) bei einem Werthe der gewürderten Grundstücke von 1000.J/#
oder weniger:
für die erste Seite des Auszuges — 50
für jede weitere Seite — „ 20 „;
bb) bei einem Werthe der Grundstücke von r mehr als 1000 bis
5000 4
für die erste Seite des Auszuges .. — M 75.3
für jede weitere Seite. — „ 25 „;
cc) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 5000 bis
12000 A:
für die erste Seite des Auszuges . . 1M 32
für jede weitere Seite — 30 „
dd) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 12 000 bis
25.000 4:
für die erste Seite des Auszuges 2 *
für jede weitere Seite — 40,
ee) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 25 oo.:
für die erste Seite des Auszugeges 39 —
für jede weitere Seiie — „ 50„;
für einen Würderungsschein über eine Hofraithe (Gebände mit Zu-
behör) eine Gebühr von 1. bis 10.4;
d) für Abgabe eines ausführlich begründeten Würderungsscheines, auf
besonderes Verlangen eines solchen, zu a. b. c. eine Gebühr von
2.MA bis 20. A
Anmerkungen:
1. Wenn ein Würderungsschein eine Hofraithe oder mehrere Hofraithen
und andere Grundstücke umfaßt, sind die Ansätze unter b und c neben