Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

ist hierbei eine verhältnißmäßig große Menge zu würdern, so können 
die vorstehenden Sätze nach pflichtmäßigem Ermessen der zuständigen 
Behörde bis zum Anderthalbfachen erhöht werden; 
b) für die Werthschätzung von Grundstücken, mit Ausnahme von Hof— 
raithen (8 121. B. 2. c.), bei welcher nur die katastermäßige Be- 
schreibung des Gegenstandes mit beigesetzter Taxe geliefert wird, 
neben der Auslage für den Katasterauszug an Gebühr: 
aa) bei einem Werthe der gewürderten Grundstücke von 1000.J/# 
oder weniger: 
für die erste Seite des Auszuges — 50 
für jede weitere Seite — „ 20 „; 
bb) bei einem Werthe der Grundstücke von r mehr als 1000 bis 
5000 4 
für die erste Seite des Auszuges .. — M 75.3 
für jede weitere Seite. — „ 25 „; 
cc) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 5000 bis 
12000 A: 
für die erste Seite des Auszuges . . 1M 32 
für jede weitere Seite — 30 „ 
dd) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 12 000 bis 
25.000 4: 
für die erste Seite des Auszuges 2 * 
für jede weitere Seite — 40, 
ee) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 25 oo.: 
für die erste Seite des Auszugeges 39 — 
für jede weitere Seiie — „ 50„; 
für einen Würderungsschein über eine Hofraithe (Gebände mit Zu- 
behör) eine Gebühr von 1. bis 10.4; 
d) für Abgabe eines ausführlich begründeten Würderungsscheines, auf 
besonderes Verlangen eines solchen, zu a. b. c. eine Gebühr von 
2.MA bis 20. A 
Anmerkungen: 
1. Wenn ein Würderungsschein eine Hofraithe oder mehrere Hofraithen 
und andere Grundstücke umfaßt, sind die Ansätze unter b und c neben
	        
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