Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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einander zulässig, dergestalt, daß die Gebühr hinsichtlich anderer 
Grundstücke, als Hofraithen, für sich gesondert berechnet wird. 
2. Werden mehrere Ausfertigungen eines Würderungsscheines begehrt, so 
ist die Gebühr für jede weitere Ausfertigung nach 8 26 Absatz 1 zu 
berechnen, höchstens aber die Gebühr für die erste Ausfertigung. 
892. 
Zu § 140. 
Im ersten Absatze wird am Schlusse eingeschaltet: 
dd) 2.# 50 für jede etwa nothwendige Uebernachtung außerhalb 
des Wohnortes. 
§ 93. 
Zu § 151. 
Statt des zweiten Absatzes wird gesetzt: 
Von der Bestellung eines besonderen Kostenbuchführers darf aus- 
nahmsweise abgesehen werden. 
§ 94. 
Zu § 152. 
Unter b wird nach den Worten: „drei vom Hundert“ eingeschaltet: 
und Mangels eines besonderen Kostenbuchführers drei und ein 
halb vom Hundert 
5 95. 
Ferner zu § 152. 
Am Schlusse, jedoch vor der Anmerkung, wird in besonderem Absatze 
angefügt: 
Dem Staatsministerium ist vorbehalten, in einzelnen Fällen statt 
dieser Gebühren Gesammtvergütungen, welche den nach den vorstehen- 
den Sätzen sich berechnenden Gebührenertrag nicht überschreiten 
dürfen, zu gewähren oder die Gebührensätze bei der Dienstanstellung 
zu ermäßigen.
	        
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