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Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom
1. Juni 1870),
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, sowie Beibehaltung desselben bei
dem Aufgeben des Wohnsitzes,
Genehmigung der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung von Innungen
und anderen Privatkorporationen;
Anmerkung:
In den Fällen, in welchen die Erlaubniß, Vergünstigung oder Bescheinigung ertheilt wird,
werden neben der Gebühr für die Ertheilung die Gebühren für die Vorverhandlungen besonders
berechnet, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetz etwas anderes bestimmt ist (§§ 94 und 95); wird
der Antrag abgewiesen, so kommen die Gebühren für die durch denselben veranlaßten Verhand-
lungen in Ansatz.
2. in Wasserbauangelegenheiten nach dem Gesetz vom 16. Februar 1854
über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die. Benutzung derselben:
die Verhandlungen wegen Bestätigung von Verträgen über die Unterhaltung
von Wasserbauwerken durch den Bezirksdirektor (§ 5 des angez. Gesetzes),
wegen Genehmigung von Anlagen zur Benutzung fließender Gewässer für Ge-
werbs= oder Wirthschaftszwecke (§§ 28, 29, 34 bis 37 des angez. Gesetzes;
s. auch oben 1. Absatz 4), wegen der Aich= oder Sicherpfähle (88§ 38, 39
das.), wegen Zwangsenteignungen für Wasserbenutzungsanstalten (§ 67 das.),
wegen Vernachlässigung gesetzlicher Obliegenheiten (§ 87 das.);
3.z streitige Gesindesachen (8§ 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1880),
sowie Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung von Innungsgenossen
(65 95 und 104 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich), Streitigkeiten
der Gewerbtreibenden mit ihren Arbeitern nach § 120 a der Gewerbeordnung;
4. Dienstverpflichtungen, mit Ausnahme der Verpflichtungen für den
Staats= oder Kirchendienst, sowie für den Dienst der politischen und Schul-
gemeinden;
5. Untersuchungen wegen solcher Uebertretungen, welche zur Zustän-
digkeit der Verwaltungsbehörden gehören — vergl. jedoch § 12 Ziffer 3
und 4 —, einschließlich der Untersuchungen wegen Disziplinarvergehen, dafern
der Schuldige wegen der Uebertretung oder des ordnungswidrigen Verhaltens,
oder eine andere Person wegen einer wider besseres Wissen gemachten oder
auf grober Fahrlässigkeit beruhenden falschen Anzeige in die Kosten ver-
urtheilt wird;
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