Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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6. die in § 47 Ziffer 5, 6, 7, 8, sowie §§ 94 und 95 aufgeführten 
Gegenstände. 
10. 
Gebührenpflichtige Bergbausachen. 
Von Bergbausachen unterliegen — vorbehältlich der Bestimmungen der 
§§ 11 und 12 — dem Ansatze von Gebühren nur die Verhandlungen der 
Bergbehörden: 
1. in Schürf-, Muthungs= und Beleihungssachen, sowie in den auf Er- 
löschung des Bergwerkseigenthums (Abschnitt IX des Berggesetzes vom 
22. Juni 1857) bezüglichen Angelegenheiten, 
2. in Streitigkeiten zwischen Bergwerkseigenthümern, Offizianten und 
Bergarbeitern nach § 106 des Berggesetzes, 
3. bei Kollisionen zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in einem 
Grubenfelde nach § 60 das., 
4. über Einräumung der in § 109 das. bezeichneten Dienstbarkeiten und 
über die Entschädigungen dafür (§ 111 das.), 
5. über Zwangsabtretung und Belastung zu Bergbanzwecken (88 127 flg., 
154 das.), 
6. über Bergschäden und deren Vergütung (§ 142 das.). 
§ 11. 
Persönliche Gebührenfreiheit. 
Von Zahlung der Gebühren sind in Gerichtssachen wie in den dem Ge- 
bührensatze unterliegenden Verwaltungssachen (§§ 8, 9, 10) befreit: 
1. die Großherzogliche Familie in allen Angelegenheiten, die weder der 
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit angehören, noch die Erwerbung, Belastung 
oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens betreffen; 
2. das Reich; 
3. die deutschen Bundesstaaten, soweit die Gegenseitigkeit ausreichend 
gesichert erscheint, in allen Angelegenheiten, die weder der ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit angehören, noch die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung 
unbeweglichen Vermögens betreffen;
	        
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