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Staats= oder Kammerfiskus oder mit Großherzoglichen Staatsanstalten, oder die
Sicherheitsleistung (durch Hinterlegung von Geld oder Werthpopieren, durch
Pfandbestellung oder Bürgschaft) für den Großherzoglichen Kron-, Staats= oder
Kammerfiskus oder für Großherzogliche Staatsanstalten Seitens der in einem
Dienst-, Pacht-, Mieth= oder anderen Vertragsverhältniß zu denselben stehenden
Personen, oder die Aufhebung oder Rückgewähr einer solchen Sicherheitsleistung
zum Gegenstande haben;
17. in Angelegenheiten der unter Ziffer 16 bezeichneten Art von Kirchen,
geistlichen Stellen, Schulen, milden Stiftungen oder andern mit dem Rechte
einer milden Stiftung versehenen Anstalten im Großherzogthume, ingleichen
für Verhandlungen wegen Anerkennung von Leistungen an dieselben;
18. für Verhandlungen, welche sich auf den Erwerb von Grundstücken
durch Gemeinden zu Ortsverbindungswegen beziehen;
19. in Angelegenheiten der Landes-Brandversicherungsanstalt nach Maß-
gabe der Bestimmungen in §§ 22, 23, 25, 26 des Gesetzes über die Gebände-
Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums vom 16. Juni 1881;
20. in Vormundschaftssachen nach Maßgabe des § 72;
21. für Nachlaßverhandlungen,
a) welche ausschließlich zum Zwecke der Feststellung der Kollateralgelder
erfolgen, es sei denn, daß durch unbegründete Bestreitung der Abgabe
oder durch zu niedrige Angabe des Betrages des Nachlasses Seitens
des Abgabepflichtigen besondere Verhandlungen veraulaßt werden, welchen-
falls dieser die Kosten dafür zu tragen hat;
wenn der elterliche oder vorelterliche Nachlaß, welcher ganz oder zum
Theil au Minderjährige, sowie an nach erlangter Volljährigkeit unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende geisteskranke und
gebrechliche Personen übergeht, nach Abzug der Schulden 300 J nicht
übersteigt, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Gebührenfreiheit nicht
auch auf die Kosten von Uebereignungen und Pfandsachen (§8§ 48 u. flg.,
56 flg.) sich erstreckt;
22. für Verhandlungen wegen Erwerbungen für Eisenbahnen, soweit diese
Erwerbungen nach dem Gesetze über die bei Anlegung der Werra-Bahn
erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen vom 26. November 1855,
verglichen mit dem Gesetze vom 17. April 1889, erfolgen;
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