Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Staats= oder Kammerfiskus oder mit Großherzoglichen Staatsanstalten, oder die 
Sicherheitsleistung (durch Hinterlegung von Geld oder Werthpopieren, durch 
Pfandbestellung oder Bürgschaft) für den Großherzoglichen Kron-, Staats= oder 
Kammerfiskus oder für Großherzogliche Staatsanstalten Seitens der in einem 
Dienst-, Pacht-, Mieth= oder anderen Vertragsverhältniß zu denselben stehenden 
Personen, oder die Aufhebung oder Rückgewähr einer solchen Sicherheitsleistung 
zum Gegenstande haben; 
17. in Angelegenheiten der unter Ziffer 16 bezeichneten Art von Kirchen, 
geistlichen Stellen, Schulen, milden Stiftungen oder andern mit dem Rechte 
einer milden Stiftung versehenen Anstalten im Großherzogthume, ingleichen 
für Verhandlungen wegen Anerkennung von Leistungen an dieselben; 
18. für Verhandlungen, welche sich auf den Erwerb von Grundstücken 
durch Gemeinden zu Ortsverbindungswegen beziehen; 
19. in Angelegenheiten der Landes-Brandversicherungsanstalt nach Maß- 
gabe der Bestimmungen in §§ 22, 23, 25, 26 des Gesetzes über die Gebände- 
Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums vom 16. Juni 1881; 
20. in Vormundschaftssachen nach Maßgabe des § 72; 
21. für Nachlaßverhandlungen, 
a) welche ausschließlich zum Zwecke der Feststellung der Kollateralgelder 
erfolgen, es sei denn, daß durch unbegründete Bestreitung der Abgabe 
oder durch zu niedrige Angabe des Betrages des Nachlasses Seitens 
des Abgabepflichtigen besondere Verhandlungen veraulaßt werden, welchen- 
falls dieser die Kosten dafür zu tragen hat; 
wenn der elterliche oder vorelterliche Nachlaß, welcher ganz oder zum 
Theil au Minderjährige, sowie an nach erlangter Volljährigkeit unter 
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende geisteskranke und 
gebrechliche Personen übergeht, nach Abzug der Schulden 300 J nicht 
übersteigt, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Gebührenfreiheit nicht 
auch auf die Kosten von Uebereignungen und Pfandsachen (§8§ 48 u. flg., 
56 flg.) sich erstreckt; 
22. für Verhandlungen wegen Erwerbungen für Eisenbahnen, soweit diese 
Erwerbungen nach dem Gesetze über die bei Anlegung der Werra-Bahn 
erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen vom 26. November 1855, 
verglichen mit dem Gesetze vom 17. April 1889, erfolgen; 
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