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23. für Lehnsauszüge, welche den zur Erhebung grundherrlicher Gefälle
Berechtigten auf deren Antrag nach 8 16 des Gesetzes, das Verfahren bei
Uebertragung des Eigenthums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1833
und § 2 des Nachtragsgesetzes vom 14. März 1872 zugefertigt werden;
24. für Verhandlungen wegen Anerkennung öffentlicher Flurkarten, Fund-
bücher und Kataster nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über die Flur-
karten, Fundbücher und Kataster, deren Beweiskraft und Bekanntmachung, vom
12. März 1839;
25. für Verhandlungen auf eingewendete Berufung oder Beschwerde in
anderen als Kostenangelegenheiten (Ziffer 6) dann, wenn von der entscheiden-
den Stelle die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entschließung
ausgesprochen und hierbei zugleich beschlossen wird, daß aus Billigkeitsgründen
die in der Bernfungs= oder Beschwerdeinstanz erwachsenen Kosten — ganz oder
theilweise — außer Ansatz zu lassen sind.
Anmerkung zu 8§8 12:
Vergleiche auch §§ 13, 114, 16 und 25.
8 13.
Ausnahmen von der Gebührenfreiheit.
In Angelegenheiten, für welche nach §§ 8 bis 12 die Gebührenfreiheit
besteht, sind ausnahmsweise Gebühren zu berechnen für Verhandlungen, welche
veranlaßt worden sind:
a) durch Nichtbefolgung gesetzlicher oder obrigkeitlicher Anordnungen,
erlassener Auflagen, Ladungen und anderer Verfügungen,
b) durch offenbar unbegründete Anträge oder Einwendungen. Vergl.
auch § 12 Ziffer 6.
Anmerkung:
Für die nach § 11 Ziffer 4 und 5 gebührenfreien Persönlichkeiten sind in solchen Fällen die
schuldigen Beamten oder Vertreter kostenpflichtig (8 35).
§ 14.
Auslagen im Allgemeinen.
Die Erstattung der Auslagen (§ 15) liegt dem Kostenpflichtigen (§ 35) ob.
Auf die Auslagen erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht.
Siehe aber § 16.