Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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23. für Lehnsauszüge, welche den zur Erhebung grundherrlicher Gefälle 
Berechtigten auf deren Antrag nach 8 16 des Gesetzes, das Verfahren bei 
Uebertragung des Eigenthums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1833 
und § 2 des Nachtragsgesetzes vom 14. März 1872 zugefertigt werden; 
24. für Verhandlungen wegen Anerkennung öffentlicher Flurkarten, Fund- 
bücher und Kataster nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über die Flur- 
karten, Fundbücher und Kataster, deren Beweiskraft und Bekanntmachung, vom 
12. März 1839; 
25. für Verhandlungen auf eingewendete Berufung oder Beschwerde in 
anderen als Kostenangelegenheiten (Ziffer 6) dann, wenn von der entscheiden- 
den Stelle die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entschließung 
ausgesprochen und hierbei zugleich beschlossen wird, daß aus Billigkeitsgründen 
die in der Bernfungs= oder Beschwerdeinstanz erwachsenen Kosten — ganz oder 
theilweise — außer Ansatz zu lassen sind. 
Anmerkung zu 8§8 12: 
Vergleiche auch §§ 13, 114, 16 und 25. 
8 13. 
Ausnahmen von der Gebührenfreiheit. 
In Angelegenheiten, für welche nach §§ 8 bis 12 die Gebührenfreiheit 
besteht, sind ausnahmsweise Gebühren zu berechnen für Verhandlungen, welche 
veranlaßt worden sind: 
a) durch Nichtbefolgung gesetzlicher oder obrigkeitlicher Anordnungen, 
erlassener Auflagen, Ladungen und anderer Verfügungen, 
b) durch offenbar unbegründete Anträge oder Einwendungen. Vergl. 
auch § 12 Ziffer 6. 
Anmerkung: 
Für die nach § 11 Ziffer 4 und 5 gebührenfreien Persönlichkeiten sind in solchen Fällen die 
schuldigen Beamten oder Vertreter kostenpflichtig (8 35). 
§ 14. 
Auslagen im Allgemeinen. 
Die Erstattung der Auslagen (§ 15) liegt dem Kostenpflichtigen (§ 35) ob. 
Auf die Auslagen erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht. 
Siehe aber § 16.
	        
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