Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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8 15. 
Fortsetzung. 
An Auslagen werden, soweit nicht in besonderen Gesetzen Abweichendes 
bestimmt ist, erhoben: 
1. die Schreibgebühren; 
2. die Postgebühren für Einschreib-, Werth- und Postnachnahme-Sendungen 
und die besonderen Botenlöhne (§§ 19 und 20); andere Postgebühren aber 
nur dann, wenn Gebühren (zweiter Abschnitt) nicht in Ansatz kommen; 
3. die Telegraphengebühren; 
4. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent- 
stehenden Kosten; 
5. die den Beamten zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten; 
6. die den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Gebühren und 
Auslagen (vergl. § 21); 
7. die den zugezogenen Ortsgerichtsschöffen, Feldgeschworenen, Ortstaxa- 
toren, Feldmessern, Rechnungsverständigen und andern nicht durch ihre An- 
stellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteten Personen zu zahlenden 
Beträge (vergl. § 25); 
8. die einer ersuchten Behörde außerhalb des Großherzogthums zu 
zahlenden Beträge; 
9. die Kosten der Strafhaft und die in § 79 Ziffer 8 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes erwähnten Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungs- 
wege erlassenen Bestimmungen, ingleichen die Kosten für den Transport von 
Gefangenen und Schüblingen; 
10. die Kosten für das Fortschaffen von Sachen. 
Anmerkung zu Ziffer 9: 
Die voraussichtlichen Kosten der Strafvollstreckung gelten behufs Zwangsvollstreckung in 
das Vermögen des Verurtheilten nach erlangter Rechtskraft des Urtheils einem sälligen Kosten- 
vorschuß (8§ 41, 82 und 143) gleich. Erfolgt Sicherstellung der Kostenforderung, so ist von der 
Zwangsbeitreibung noch nicht erwachsener Strafvollstreckungskosten abzusehen. 
8 16. 
Fortsetzung. 
Schreibgebühren (§ 18) und Bestellgebühren (§ 19) werden in gebühren- 
freien Angelegenheiten für die Staatskasse nicht erhoben. 
1894 16
	        
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