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8 15.
Fortsetzung.
An Auslagen werden, soweit nicht in besonderen Gesetzen Abweichendes
bestimmt ist, erhoben:
1. die Schreibgebühren;
2. die Postgebühren für Einschreib-, Werth- und Postnachnahme-Sendungen
und die besonderen Botenlöhne (§§ 19 und 20); andere Postgebühren aber
nur dann, wenn Gebühren (zweiter Abschnitt) nicht in Ansatz kommen;
3. die Telegraphengebühren;
4. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent-
stehenden Kosten;
5. die den Beamten zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten;
6. die den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Gebühren und
Auslagen (vergl. § 21);
7. die den zugezogenen Ortsgerichtsschöffen, Feldgeschworenen, Ortstaxa-
toren, Feldmessern, Rechnungsverständigen und andern nicht durch ihre An-
stellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteten Personen zu zahlenden
Beträge (vergl. § 25);
8. die einer ersuchten Behörde außerhalb des Großherzogthums zu
zahlenden Beträge;
9. die Kosten der Strafhaft und die in § 79 Ziffer 8 des deutschen
Gerichtskostengesetzes erwähnten Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungs-
wege erlassenen Bestimmungen, ingleichen die Kosten für den Transport von
Gefangenen und Schüblingen;
10. die Kosten für das Fortschaffen von Sachen.
Anmerkung zu Ziffer 9:
Die voraussichtlichen Kosten der Strafvollstreckung gelten behufs Zwangsvollstreckung in
das Vermögen des Verurtheilten nach erlangter Rechtskraft des Urtheils einem sälligen Kosten-
vorschuß (8§ 41, 82 und 143) gleich. Erfolgt Sicherstellung der Kostenforderung, so ist von der
Zwangsbeitreibung noch nicht erwachsener Strafvollstreckungskosten abzusehen.
8 16.
Fortsetzung.
Schreibgebühren (§ 18) und Bestellgebühren (§ 19) werden in gebühren-
freien Angelegenheiten für die Staatskasse nicht erhoben.
1894 16