Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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817. 
Schreib- und Expeditionsmaterialien. 
Schreib= und Expeditionsmaterialien sind den Betheiligten nicht in Ansatz 
zu bringen, sondern aus der Verwaltungskasse der Behörde, oder — auf dem 
Grunde besonderer Vereinbarung — von dem Beamten zu bestreiten. 
Die Auslagen für bessere, als gewöhnliche Ausstattung von Adelsbriefen 
und sonstigen wichtigen Familienurkunden (§ 94 Ziffer 1 bis 12, Anmerkung), 
oder wo das gegenwärtige Gesetz dieses sonst (z. B. § 122 I 3) anordnet, 
werden besonders vergütet. 
§ 18. 
Schreibgebühren. 
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig 
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig — vergleiche 
jedoch § 47 Ziffer 8 —, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege 
stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird für voll gerechnet. 
Der Gebührensatz für Schriftstücke in vorwiegend in Ziffern bestehender 
oder tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit durch billiges 
Ermessen festzusetzen. 
19. 
Bestellgebühren. 
An Bestellgebühren werden bei jeder ausgefertigten Kostenrechnung, wenn 
darin Gebühren (§ 7) berechnet sind, von dem Gesammtbetrage der letzteren 
— ausschließlich der Auslagen und Nebengebühren — als Zuschlag zu den 
Gebühren in Ansatz gebracht: 
bei einem Betrage nicht über 50# 10 
„ „ „ bis mit 2 20 „ 
77 7 77 77 77 4 7 : 30 77 
„ „ „ „ „ 6 „ 40 „ 
„ „ „ „ „ 8 „ 50 „ 
77 77 7 7 77 10 11 : 60 7 
„ „ „ „ „ 12 „ 70 „ 
„ „ „ „ „ 15 „ 80 „ 
77 77 7 7 77 2 0 11 9 0 7
	        
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