Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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pflichtung zur Entrichtung der Nebengebühren, d. i. der nach diesem 
Gesetze (dritter Abschnitt) an einzelne Personen für bestimmte Verrichtungen 
zu gewährenden Gebühren, auch in so weit mit sich, als diese letzteren nicht 
Auslagen sind (8 14). 
Die Nebengebühren sind auch in gebührenfreien Angelegenheiten von den 
Betheiligten zu entrichten, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich 
etwas anderes bestimmt ist und soweit nicht ein besonderer Befreiungsgrund 
für dieselben eintritt. 
Das Verhältniß der Staatskasse zu den im Dienste des Staates stehen- 
den Personen bleibt hiervon unberührt. 
Im Staatsdienste stehende Personen, welche als solche eine Besoldung 
oder sonstige ständige Arbeitsvergütung beziehen, erhalten die in diesem Gesetze 
bestimmten Nebengebühren, wenn deren Zahlung der Großherzoglichen Familie, 
dem Großherzoglichen Kronfiskus, der Staatskasse oder einer anderen aus 
dieser unterhaltenen Kasse des Großherzogthums zur Last fällt, nur in so 
weit, als ihnen solche ausdrücklich zugewiesen sind. 
Ingleichen haben Gemeindebeamte solche Nebengebühren aus der Ge- 
meindekasse nur in so weit zu beanspruchen, als nicht ein anderes durch Orts- 
statut oder sonst giltig vorgeschrieben oder vereinbart ist; vergl. auch § 101 
Absatz 2. 
In Angelegenheiten, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst des 
Staates betreffen (§ 12 Ziffer 1), sind öffentliche Beamte Nebengebühren 
überhaupt nur in so weit in Ansatz zu bringen befugt, als ihnen dieselben 
bestallungs= oder instruktionsmäßig zugestanden werden. 
Andere als die in § 15 Ziffer 7 bezeichneten Nebengebühren sind erst 
nach deren Bezahlung durch den Kostenpflichtigen (§§ 35 bis 40) von der 
Einnahmebehörde (§ 141) an den Bezugsberechtigten abzugewähren. 
8 26. 
Urkundenausfertigung und mehrfache Ausfertigung von Schriftstücken. 
Wird eine Urkunde mehrfach ausgefertigt, so tritt der bestimmte Gebühren— 
saß für jede Ausfertigung ein. Uebersteigt aber der Gebührensatz eine Mark, 
so wird für die zweite und jede weitere Ausfertigung nur eine Mark außer 
den Schreibgebühren berechnet. Enthält eine Urkunde mehrere dem Gebühren—
	        
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