Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

103 
5. Als Werth einer ablösbaren Grundlast ist der Ablösungswerth der- 
selben anzunehmen, welcher, soweit nöthig, durch eine kürzliche Abschätzung 
(6 28) zu ermitteln ist. 
6. Bei Abschätzung von Früchten sind die zuletzt bekannt gemachten durch- 
schnittlichen Fruchtzinsablösungspreise des betreffenden Landestheils (§ 57 des 
Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869) zu Grunde zu legen. 
7. Der Werth wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen wird nach dem 
Werthe des einjährigen Bezugs berechnet, und zwar: 
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Be- 
zugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist, 
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter 
Dauer des Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer ist der Gesammtbetrag 
der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. 
* 28. 
Fortsetzung. 
Soweit vorstehende Bestimmungen (§ 27) nicht anwendbar oder nicht 
ausreichend sind, hat die Behörde den Werth von den Betheiligten selbst an- 
geben zu lassen, und sind dieselben den wahren Werth anzugeben verpflichtet. 
Erfolgt die Werthangabe nicht oder hat die Behörde Grund, die gemachte 
Werthangabe für unrichtig zu halten, so hat die Behörde sofort eine kürzliche 
Abschätzung durch Sachverständige zu veranlassen, auf welche anzutragen den 
Betheiligten in allen Fällen freisteht. 
Eine solche kürzliche Abschätzung durch Sachverständige ist auch dann zu 
veranlassen, wenn nach dem Ermessen der Behörde ein obwaltendes erhebliches 
Mißverhältniß des in dem Veräußerungsvertrage (besonders zwischen nahen 
Verwandten oder Verschwägerten) angegebenen Kauf= oder Ueberlassungspreises 
zu dem Werthe des Gegenstandes die Vermuthung begründet, daß nicht der 
wahre volle Kauf= oder Ueberlassungspreis angegeben worden sei, oder daß 
eine Schenkung (§ 27 Ziffer 2) vorliege. 
Alle derartigen Ermittelungen sind für die Betheiligten kostenfrei, so 
lange nicht die Absicht einer Gebührenhinterziehung hervortritt oder die Be- 
hheiligten nicht selbst eine Abschätzung verlangen. 
Bei Ermittelung des Werthes von Bergwerkseigenthum kann das Berg- 
amt die in diesem Paragraphen vorgeschriebene Schätzung selbst vornehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.