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Bemessung der Gebühren nach Maßeinheiten.
Bei den Ansätzen der Gebühren und Nebengebühren wird, soweit nicht
ein anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, in den Fällen, wo sich diese An-
sätze uach gewissen Maßeinheiten bestimmen, z. B. von je hundert Mark, nach
je zehn, fünf 2c. Ar, Items, Aktenblättern u. s. w., oder nach Seiten eines
Schriftstückes, oder nach Stunden des Geschäfts, jede angefangene Maßeinheit,
also jedes angefangene Hundert, zehn oder fünf 2c. Mark, Ar u. s. w., jede
angefangene Seite, jede angefangene Stunde, für voll gerechnet.
Da wo die Gebühr nach dem Umfange eines Schriftstückes bemessen
wird, findet die Maßbestimmung im zweiten Absatze des § 18 entsprechende
Anwendung.
8 30.
Wahl des höheren oder niedrigeren Ansatzes.
Wo das Gesetz für den Ansatz einer Gebühr oder Nebengebühr einen
Spielraum gewährt, ist der Ansatz unter Berücksichtigung des Umfanges, der
Schwierigkeit, der Wichtigkeit und des Werthes der Sache und, soweit die
Bestimmungen des § 94 und des § 95 Ziffer 1 und 2 in Frage kommen,
zugleich auch mit Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Zahlungs-
pflichtigen nach billigem Ermessen der Behörden zu bestimmen.
§ 31.
Mindestbetrag eines Ansatzes.
Der Mindestbetrag einer Gebühr oder Nebengebühr ist zwanzig Pfennig.
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden
auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet.
Die Abrundung erfolgt bei jedem einzelnen Gebührenansatze.
Diese Bestimmungen finden auf §§ 125, 129, 130 und 152 keine
Anwendung.
§ 32.
Zuschlag bei Verrichtungen außerhalb der Gerichtsstelle, aber innerhalb des
Gemeindebezirkes der letzteren.
Für gerichtliche Verhandlungen, welche auf Antrag Betheiligter außerhalb
der Gerichtsstelle, jedoch innerhalb des Gemeindebezirkes des Gerichtssitzes vor-