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genommen werden, wird neben dem sonstigen Gebührenansatze eine besondere
Zusatzgebühr erhoben, welche, je nachdem bei der Verhandlung die Gerichts-
bank mit zwei Gerichtspersonen oder nur mit einer Gerichtsperson besetzt ist,
3 /¾# oder 2 „/ für jede Stunde der Verrichtung (§ 29), höchstens aber für
den Tag 9 # oder 6 J—N# beträgt.
Für die Aufnahme eines Wechselprotestes oder einer Wechselinterventions-
erklärung, für Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm
und von Holz auf dem Stamme, für die Vornahme von Inventuren, für
Siegelungen und Entsiegelungen findet die Erhebung obiger Zusatzgebühr
nicht statt.
§ 33.
Nichtabschluß amtlicher Handlungen.
Kommt eine amtliche Handlung nicht zur vollständigen Ausführung, so sind
die einzelnen Gebührensätze für bewirkte Ausfertigungen, Niederschriften u. s. w.
uur zu acht Zehntel zu berechnen. Deren Gesammtbetrag darf aber, wenn
für die vollendete amtliche Handlung ein Bauschsatz als Gebühr zu er-
heben sein würde, acht Zehntel dieses Bauschansatzes nicht überschreiten.
834.
Fortsetzung.
Untterlassen die Betheiligten, nachdem sie die Thätigkeit einer Behörde
in Anspruch genommen haben, länger als drei Monate, von der letzten be-
hördlichen Verfügung an gerechnet, den Abschluß der amtlichen Handlung her-
beizuführen, für welche ein Bauschansatz als Gebühr zu erheben sein würde,
so ist nach der Bestimmung des § 33 zu verfahren. Die solchenfalls er-
hobenen Gebühren kommen auf den Bauschansatz der Gebühr für die vollendete
amtliche Handlung in Anrechnung, wenn innerhalb eines Jahres von dem
Zeitpunkte der letzten behördlichen Verfügung ab die Betheiligten dasjenige
vornehmen, was ihrerseits zur Herbeiführung des Abschlusses erforderlich ist.
35.
Verpflichtung zur Kostenzahlung.
Die Kosten (Gebühren, Auslagen, Nebengebühren) sind von demjenigen
zu bezahlen, welcher sie durch seinen Antrag oder seine Schuld veraulaßt hat,
soweit nicht für besondere Fälle etwas anderes bestimmt ist.
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