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Hierdurch wird die Frage, ob im Dieuste des Staates stehende Personen
für amtlich veranlaßte Verrichtungen Nebengebühren aus der Staatskasse zu
beanspruchen haben, nicht berührt. Vergl. 8 28.
Sind die Kosten durch den Antrag oder die Schuld mehrerer Personen
veranlaßt worden, so haften dieselben, vorbehältlich der Ausgleichung unter
einander, als Gesammtschuldner.
836.
Fortsetzung. Zahlungsfrist.
Bei Ausfertigung von Urkunden und Zeugnissen sind die Kosten, und
zwar jedesmal vor der Aushändigung, zu bezahlen:
a) in Unterpfandssachen von demjenigen, welcher sie ausbringt, vorbehält-
lich der Bestimmungen in §§ 340 und 341 des Pfandgesetzes vom
6. Mai 1839;
b) für Kauf-, Schenlungs= und andere Erwerbsurkunden von dem Erwerber;
P) für alle übrigen Urkunden und Zeugnisse von dem, welcher sie ausbringt,
vorbehältlich jedoch der Bestimmung in § 131.
837.
Fortsetzung.
Die Kosten der Erbschaftsregelungen sind von den Erben nach Verhält-
niß ihrer Erbtheile zu erlegen.
838.
Fortsetzung.
Für Entscheidungen und das vorangegangene Verfahren sind die Kosten
von demjenigen zu bezahlen, welchem sie durch die Entscheidung auferlegt sind.
Für die Auferlegung solcher Kosten — mit Ausnahme der Kosten in
Strafsachen (Disziplinar-, Polizei= 2c.-Strafsachen) — kommen die Bestimmungen
in Buch J Abschnitt II Tit.V der deutschen Zivilprozeßordnung zur entsprechen-
den Anwendung.
Die durch die Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung der
Kosten erlischt, insoweit eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung
erfolgt. Die Zurückzahlung bereits bezahlter Beiträge findet, soweit der Ge-
bührenansatz bestehen bleibt, nicht statt.