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Sind die entstandenen Gebühren und Auslagen von der einen oder der
andern Partei durch Uebereinkunft beider Parteien übernommen, so haftet jede
Partei wenigstens für die Hälfte derselben. Diese Haftbarkeit kann jedoch
erst geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen der Partei, welche die Kosten übernommen hat, erfolglos geblieben ist.
Anmerkung:
In der Beschwerde-Instanz in Kostenangelegenheiten werden für die Entscheidung und das
vorausgegangene Verfahren Gebühren erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen
oder zurückgewiesen wird, oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen. Insoweit
dies nicht der Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben. (§ 12 Ziffer 6, vergleiche auch § 12 Ziffer 25.)
Nimmt die Partei, durch deren Antrag das Verfahren veranlaßt worden
ist, den Antrag zurück, oder unterläßt sie länger als drei Monate, von der
letzten behördlichen Verfügung an gerechnet, die Entscheidung der Sache her-
beizuführen, so sind ihr die Kosten des Verfahrens zuzurechnen, soweit dieselben
nicht bereits einer andern Partei auferlegt sind.
§ 39.
Fortsetzung.
In Strafsachen werden die Kosten, welche dem verurtheilten Beschuldigten
zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urtheils fällig.
Im Uebrigen werden die Kosten fällig, sobald die Handlung, für welche
sie berechnet werden, vollendet ist. Vergleiche auch §§ 36 und 40.
8 40.
Fortsetzung.
Die Kosten für Abschriften, Abzeichnungen und Auszüge, welche nicht
von Amts wegen zu ertheilen sind, hat der Antragsteller, und zwar vor der
Aushändigung, zu bezahlen.
Die Anfertigung kann von vorgängiger Zahlung eines die Kosten deckenden
Betrages abhängig gemacht werden.
8 41.
Auslagenvorschuß.
Bei jedem Antrage auf Vornahme einer Handlung, mit welcher Auslagen
verbunden sind, kann von dem Antragsteller ein zur Deckung derselben hin-
reichender Vorschuß gefordert werden. Vergleiche aber §8 82.
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