Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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zu entscheiden. Hinsichtlich der Kosten kommt die Bestimmung in 8 12 Ziffer 6 
zur Anwendung. 
Bei Erinnerungen der Betheiligten kann die Zwangsvollstreckung ohne 
oder gegen entsprechende Sicherheitsleistung vorläufig beanstandet werden. 
Bweiter Ibschnitt. 
Gebühren. 
A. Gemeinschaftliche Bestimmungen für Gerichts= und Verwaltungssachen. 
847. 
Die nachstehend bezeichneten Handlungen behördlicher Thätigkeit unter— 
liegen, soweit nicht nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift eine Bauschgebühr 
dieselben mit umfaßt, oder für bestimmte Fälle ein anderer Ansatz besonders 
vorgeschrieben ist, folgenden Gebührenansätzen: 
1. Niederschreibungen (Registraturen — s. jedoch 8 65 Ziffer 1 und 
8 95 Ziffer 20 — und Protokolle) 
für jede Seite (§ 29 Absatz 2) 50% 
Betrifft jedoch die Niederschreibung die Aufnahme einer 
Vollmacht, so ist eine Bauschgebühr zu erheben von. 1.%/ bis 10 J. 
Anmerkungen: 
1. Zustellungsregistraturen sind durchgehends gebührenfrei. 
2. Mehrere in derselben Angelegenheit an demselben Tage unmittelbar nach einander auf- 
genommene Protokolle, für welche die Gebühr demselben Zahlungspflichtigen zur Last fällt, werden 
rücksichtlich des Gebührenansatzes wie ein fortlaufendes Protokoll behandelt. 
3. Für alle einer Niederschreibung in der Form schriftlicher Aufsätze als Beilagen an- 
gefügte Schriftstücke, z. B. Eidesformeln, Inventarverzeichnisse, wird die Gebühr wie für Nieder— 
schreibungen berechnet. 
2. Ausfertigungen, einschließlich der Berichte, Beschlüsse und Umläufe 
(Zirkularladungen, Zirtularbenachrichtiguugen) 
für die erste Seiie 1M —M, 
für jede weitere Seie — 50 
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3. Beschlüsse, welche urschriftlich vorgelegt werden, die Hälfte 
der Gebühr für Ausfertigungen (Ziffer 2).
	        
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