Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

111 
4. Entscheidungen, sie mögen besonders ausgefertigt oder nur zu 
Protokoll ertheilt werden (letzteren Falles außer dem Protokollansatz, aber ein- 
schließlich der Eröffnung), wenn sie ertheilt sind 
a) von einem Amtsgerichtte iie 1—10 %, 
b) von einem Kollegialgerichte .. »2—15», 
) von einer unteren Verwaltungsbehörde „ 1— 3 „„ 
d) von einer höheren Verwaltungsbehörddede „ 2— 10 „ „ 
e) von der Revisionskommission, soweit es sich nicht um An- 
gelegenheiten der Ablösung und Grundstückszusammen- 
legung handelt, und von dem Staats-Ministeriim# „ 2—15 „ 
In streitigen Gesindesachen (§ 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1880), 
sowie Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung von Innungsgenossen 
68 95 und 104 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich) und Streitig- 
keiten der Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern nach § 120 a der Gewerbe- 
ordnung kann bis auf die Hälfte der in Nr. 1—4 normirten Gebührensätze 
herabgegangen werden. 
5. Abnahme eines Eides oder Angelöbnisses an Eidesstatt 
(außer dem Ansatze für das Protokoll) 10 F. 
Wird der Eid oder das Angelöbniß gleichzeitig mehreren Personen ab- 
genommen, so erhöht sich die Gebühr für die zweite und weitere Person um 
je — 5450 . 
6. Auf Antrag Betheiligter vorgenommene obrigkeitliche Feststellung 
der Kostenrechnung von Behörden, Beamten, Aerzten und anderen bei Aus- 
übung ihres Berufes an öffentliche Taxvorschriften gebundenen Personen (vergl. 
jedoch 88 45 und 46) 
von je 30 A6 des Geldbetrages der gestellten Rechnung (§ 29) — 47 503; 
bei Apothekerrechnungen von obigem Betrage jedoch — „ „ 
bis 1 „ — „ 
7. Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirktes Aufsuchen solcher 
aktlichen Verhandlungen, weler rückwärts vor zehn Jahren geschlossen worden sind, 
für jeden Aktenband 60 JF. 
Siehe auch § 67. 
Anmerkungen: 
1. Zusammengehörige, durch mehrere Bände fortlaufende Akten sind für einen Aktenband 
zu zählen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.