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4. Entscheidungen, sie mögen besonders ausgefertigt oder nur zu
Protokoll ertheilt werden (letzteren Falles außer dem Protokollansatz, aber ein-
schließlich der Eröffnung), wenn sie ertheilt sind
a) von einem Amtsgerichtte iie 1—10 %,
b) von einem Kollegialgerichte .. »2—15»,
) von einer unteren Verwaltungsbehörde „ 1— 3 „„
d) von einer höheren Verwaltungsbehörddede „ 2— 10 „ „
e) von der Revisionskommission, soweit es sich nicht um An-
gelegenheiten der Ablösung und Grundstückszusammen-
legung handelt, und von dem Staats-Ministeriim# „ 2—15 „
In streitigen Gesindesachen (§ 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1880),
sowie Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung von Innungsgenossen
68 95 und 104 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich) und Streitig-
keiten der Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern nach § 120 a der Gewerbe-
ordnung kann bis auf die Hälfte der in Nr. 1—4 normirten Gebührensätze
herabgegangen werden.
5. Abnahme eines Eides oder Angelöbnisses an Eidesstatt
(außer dem Ansatze für das Protokoll) 10 F.
Wird der Eid oder das Angelöbniß gleichzeitig mehreren Personen ab-
genommen, so erhöht sich die Gebühr für die zweite und weitere Person um
je — 5450 .
6. Auf Antrag Betheiligter vorgenommene obrigkeitliche Feststellung
der Kostenrechnung von Behörden, Beamten, Aerzten und anderen bei Aus-
übung ihres Berufes an öffentliche Taxvorschriften gebundenen Personen (vergl.
jedoch 88 45 und 46)
von je 30 A6 des Geldbetrages der gestellten Rechnung (§ 29) — 47 503;
bei Apothekerrechnungen von obigem Betrage jedoch — „ „
bis 1 „ — „
7. Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirktes Aufsuchen solcher
aktlichen Verhandlungen, weler rückwärts vor zehn Jahren geschlossen worden sind,
für jeden Aktenband 60 JF.
Siehe auch § 67.
Anmerkungen:
1. Zusammengehörige, durch mehrere Bände fortlaufende Akten sind für einen Aktenband
zu zählen.