121
5. über 6000 A bis 8000 M: 10 Æ
6. „ 8000 „ „ 11000 „ 12 „
7. „ 11 000 „ „ 14000 „ 14 1
8. „ 14000 „ „ 17000 „ 16 „
9. „ 17000 „ „ 20000 „ 18 „
10. „ 20000 „ „ 25000 „ 21 „
11. „ 25000 „ „ 30000 „ 24 „
12. „ 30 000 „ „ 40000 „ 27 „
13. „ 40000 „ „ 50000 „: 30 „
14. „ 50000 „ „ 60000 „ 33 „
15. „ 60 000 „ „ 70000 „ 36 „
16. „ 70000 „ „ 80000 „ 39 „
17. „ 80000 „ „ 90000 „ 42 „
18. „ 90 000 „ „ 100 000 „ 45 t
19. „ 100 000 „ „ 110000 „ 48 t„
20. „ 110 00)0 50 „
4. Für die gerichtliche Bestätigung einer Naturaltheilung von Grund-
stücken, ohne gleichzeitige Eigenthumsveränderung und ohne Neuausfertigung
einer Uebereignungsurkunde, ist eine Bauschgebühr mit einem Drittel der
in § 48 bestimmten Gebührensätze, mindestens aber mit 1 // zu berechnen.
Die Bestimmungen in § 51 finden entsprechende Anwendung.
5. Für Verlautbarung (Insinuation) von Schenkungen beweglichen
Vermögens sind als Bauschgebühr 50 Pfennig von jedem Hundert Mark des
Werthes zu berechnen (5§ 29). #
3. Zengnisse.
6 55.
1. Zeugnisse, soweit nicht ein anderer Ansatz ausdrücklich vor-
gzeschrieben ist ........... l-bis20.-J-z
jedoch blose Randzeugnisse und Rekognitionszeugnisse, sowie Regi—
straturen, welche die letzteren vertreten, nur die Hälfte.
Anmerkungen:
1. Hierunter fallen auch Urkunden nach § 702 Ziffer 5 der deutschen Zivilprozeßordnung.
2. Wird Grundbesitz mit beweglicher Habe gleichzeitig veräußert, die Mitveräußerung der
beweglichen Habe vor Gericht mit anerkannt und in der Urkunde auf Antrag besonders mit bezeugt,
so ist die Gebühr für das Zeugniß nach 1 besonders zu berechnen.
1894 19