Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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5. über 6000 A bis 8000 M: 10 Æ 
6. „ 8000 „ „ 11000 „ 12 „ 
7. „ 11 000 „ „ 14000 „ 14 1 
8. „ 14000 „ „ 17000 „ 16 „ 
9. „ 17000 „ „ 20000 „ 18 „ 
10. „ 20000 „ „ 25000 „ 21 „ 
11. „ 25000 „ „ 30000 „ 24 „ 
12. „ 30 000 „ „ 40000 „ 27 „ 
13. „ 40000 „ „ 50000 „: 30 „ 
14. „ 50000 „ „ 60000 „ 33 „ 
15. „ 60 000 „ „ 70000 „ 36 „ 
16. „ 70000 „ „ 80000 „ 39 „ 
17. „ 80000 „ „ 90000 „ 42 „ 
18. „ 90 000 „ „ 100 000 „ 45 t 
19. „ 100 000 „ „ 110000 „ 48 t„ 
20. „ 110 00)0 50 „ 
4. Für die gerichtliche Bestätigung einer Naturaltheilung von Grund- 
stücken, ohne gleichzeitige Eigenthumsveränderung und ohne Neuausfertigung 
einer Uebereignungsurkunde, ist eine Bauschgebühr mit einem Drittel der 
in § 48 bestimmten Gebührensätze, mindestens aber mit 1 // zu berechnen. 
Die Bestimmungen in § 51 finden entsprechende Anwendung. 
5. Für Verlautbarung (Insinuation) von Schenkungen beweglichen 
Vermögens sind als Bauschgebühr 50 Pfennig von jedem Hundert Mark des 
Werthes zu berechnen (5§ 29). # 
3. Zengnisse. 
6 55. 
1. Zeugnisse, soweit nicht ein anderer Ansatz ausdrücklich vor- 
gzeschrieben ist ........... l-bis20.-J-z 
jedoch blose Randzeugnisse und Rekognitionszeugnisse, sowie Regi— 
straturen, welche die letzteren vertreten, nur die Hälfte. 
Anmerkungen: 
1. Hierunter fallen auch Urkunden nach § 702 Ziffer 5 der deutschen Zivilprozeßordnung. 
2. Wird Grundbesitz mit beweglicher Habe gleichzeitig veräußert, die Mitveräußerung der 
beweglichen Habe vor Gericht mit anerkannt und in der Urkunde auf Antrag besonders mit bezeugt, 
so ist die Gebühr für das Zeugniß nach 1 besonders zu berechnen. 
1894 19
	        
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