Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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5.  über  6000  A  bis  8000  M:  10  Æ
6.  „  8000  „  „  11000  „  12  „
7.  „  11  000  „  „  14000  „  14  1
8.  „  14000  „  „  17000  „  16  „
9.  „  17000  „  „  20000  „  18  „
10.  „  20000  „  „  25000  „  21  „
11.  „  25000  „  „  30000  „  24  „
12.  „  30  000  „  „  40000  „  27  „
13.  „  40000  „  „  50000  „:  30  „
14.  „  50000  „  „  60000  „  33  „
15.  „  60  000  „  „  70000  „  36  „
16.  „  70000  „  „  80000  „  39  „
17.  „  80000  „  „  90000  „  42  „
18.  „  90  000  „  „  100  000  „  45  t
19.  „  100  000  „  „  110000  „  48  t„
20.  „  110  00)0  50  „

4.  Für  die  gerichtliche  Bestätigung  einer  Naturaltheilung  von  Grundstücken,
  ohne  gleichzeitige  Eigenthumsveränderung  und  ohne  Neuausfertigung
einer  Uebereignungsurkunde,  ist  eine  Bauschgebühr  mit  einem  Drittel  der
in  §  48  bestimmten  Gebührensätze,  mindestens  aber  mit  1  //  zu  berechnen.
Die  Bestimmungen  in  §  51  finden  entsprechende  Anwendung.

5.  Für  Verlautbarung  (Insinuation)  von  Schenkungen  beweglichen
Vermögens  sind  als  Bauschgebühr  50  Pfennig  von  jedem  Hundert  Mark  des
Werthes  zu  berechnen  (5§  29).  #

3.  Zengnisse.
6  55.

1.  Zeugnisse,  soweit  nicht  ein  anderer  Ansatz  ausdrücklich  vorgzeschrieben
  ist  ...........  l-bis20.-J-z
jedoch  blose  Randzeugnisse  und  Rekognitionszeugnisse,  sowie  Regi—
straturen,  welche  die  letzteren  vertreten,  nur  die  Hälfte.

Anmerkungen:

1.  Hierunter  fallen  auch  Urkunden  nach  §  702  Ziffer  5  der  deutschen  Zivilprozeßordnung.

2.  Wird  Grundbesitz  mit  beweglicher  Habe  gleichzeitig  veräußert,  die  Mitveräußerung  der
beweglichen  Habe  vor  Gericht  mit  anerkannt  und  in  der  Urkunde  auf  Antrag  besonders  mit  bezeugt,
so  ist  die  Gebühr  für  das  Zeugniß  nach  1  besonders  zu  berechnen.

1894  19