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Anmerkungen:
1. Hinsichtlich der Hypotheken am Bergwerkseigenthume sind die Bestimmungen der
§§ 56 bis mit 64 ebenfalls maßgebend, und was darin für Immobilien gesagt ist, auch vom
Bergwerkseigenthume zu verstehen.
2. Wegen vorbehaltener Hypotheken und sonstiger Rechte siehe § 51 Ziffer 3.
Die dort ersichtliche Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn in Folge des Todes
eines Ehegatten, welcher in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hat, und der Wiederverehelichung
des Ueberlebenden den aus der früheren Ehe vorhandenen Kindern ein in Geld bestehender „Voraus"
ausgesetzt wird, dessen hypothekarische Sicherstellung erfolgt.
3. Ist der Werth des Pfandgegenstandes geringer als die eingetragene Summe, so ist die
Gebühr nur nach ersterem zu bestimmen.
4. Wird eine Hypothek gleichzeitig für dieselbe ungetheilte Schuld auf verschiedene Immo-
bilien bestellt, so ist die Gebühr doch nur einfach nach dem Gesammtbetrage der Schuld, bezüglich
dem Gesammtwerthe der Pfandgegenstände (Anmerkung 3) anzusetzen. Dasselbe tritt auch ein, wenn
die Hypothek von Mehreren bestellt wird, oder die Pfandgegenstände in verschiedenen Fluren
belegen sind.
5. Werden einzelne Pfandgegenstände aus mehreren gemeinschaftlich verpfändeten oder werden
sämmtliche Pfandgegenstände freigegeben und andere dafür eingesetzt, oder wird die Sicherheit
einer hypothekarischen Forderung durch Hinzufügung neuer Pfandgrundstücke verstärkt: so ist — und
zwar im ersteren Falle neben der nach § 61 Ziffer 4 zu berechnenden Gebühr für die Löschung —
die Gebühr nach der Hälfte des Werthes (§§ 27 und 28) der neu verpfändeten Grundstücke zu
bemessen; es darf jedoch die sich ergebende Gebühr nicht über die Hälfte der Gebühr für die Ein-
tragung der Hypothek (§ 56) ansteigen.
8 57.
Fortsetzung.
Für die blose Vormerkung eines Pfandrechts im Hypothekenbuche
findet nur die Hälfte der Gebühr für die Eintragung (§ 56) statt.
Ist aber die Summe, für welche das Pfandrecht vorgemerkt werden soll,
noch unbestimmt, so sind 1—/ bis 10¾ als Gebühr in Ansatz zu bringen.
Erfolgt später die Eintragung, so wird auf die Gebühr für letztere die
Gebühr für die Vormerkung aufgerechnet.
§ 58.
Fortsetzung.
1. Für die Vormerkung anderer Rechte wird — vorbehältlich der Be-
stimmung in § 51 Ziffer 3 — die Hälfte der Gebühr für Eintragung einer
Hypothek (§ 56) berechnet.
Wird ein Eigenthumsanspruch vorgemerkt, und kommt es später zur
Uebereignung, so ist die für die Vormerkung berechnete Gebühr auf die Ueber-
eignungsgebühr aufzurechnen.