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2. Für die Vormerkung von Familienfideikommissen und anderen
landesherrlicher Genehmigung bedürfenden Stiftungen, sofern dieselben nicht
als fromme oder gemeinnützige zu betrachten sind, wird 1 vom Hundert be-
rechnet.
Für Vormerkung eines Nachfolgeberechtigten kommt 0,1 vom Houndert
in Ansatz.
Ist jedoch bei Fideikommissen nur eine einmalige Substitution in
Frage und deshalb landesherrliche Genehmigung zur Errichtung nicht erforder-
lich, so wird die Gebühr nach Ziffer 1 und geeigneten Falles nach § 51
Ziffer 3 berechnet.
Anmerkung zu Ziffer 2
Vergl. auch § 94 Ziffer 10, 11, 12.
3. Für die Einzeichnung der Beschränkung einer Verfügungsbefugniß
einzelner Eigenthümer innerhalb einer Handelsgesellschaft"'" werden 1./# bis
50 MA berechnet.
§59.
Fortsetzung.
Für die Uebertragung einer Hypothek auf einen anderen Gläubiger:
ein Viertel der Gebühr für die Eintragung (§ 56), mindestens aber 504%
und für die Bemerkung einer sonstigen Veränderung im Hypothekenbuche
— 40% von einem Betrage von je 1000 —/ (529), mindestens aber
— 50 47.
Anmerkung:
Wird die Pfändung einer durch Hypothek versicherten Forderung, ingleichen die Ueberweisung
derselben an den Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungsstatt in das Hypothekenbuch ein-
gezeichnet, so ist die Gebühr für Uebertragung einer Hypothek auf einen anderen Gläubiger in
Ansatz zu bringen.
Dies hat auch dann zu geschehen, wenn der Pfandschuldner die Stelle einer von ihm getilgten,
aber noch nicht gelöschten Pfandschuld einem neuen Gläubiger einräumt.
860.
Fortsetzung.
Für die Erneuerung einer Eintragung oder Vormerkung die Hälfte
des Ansatzes für Eintragung G oder Bormertung ss 57 und 58), min-
destens jedoch .. .—.J650J-«
E)Siehe§§25und27derAnöiiihnuthVckokdsumgvom16.Oltober1862311111Haitdclsgcicybttchcn