Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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862. 
Fortsetzung. 
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines 
vorgemerkten Rechtes zu Gunsten eines anderen Gläubigers, ohne Unterschied, 
ob derselbe in die Hauptschuldurkunde aufgenommen oder blos zu Protokoll 
erklärt wird: 
1. bei Verzichten der Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlinge, und zwar 
für jeden einzelnen, ein Sechstel, im Ganzen jedoch höchstens drei Sechstel 
der Gebühr für die Eintragung (8 56), bezuglich für die Vormerkung (88§ 57 
und 58), mindestens aber — 7 50 
2. bei Verzichten anderer Personen, und zwar für jede einzelne, ein 
Drittel der Gebühr, zusammen jedoch höchstens die ganze Gebühr für die 
Eintragung, bezüglich für die Vormerkung, mindestens abbber 1 47 
Wenn eine besondere Urkunde darüber ausgefertigt wird, so ist für diese 
in beiden Fällen noch 1 / zu berechnen; hat jedoch der Gegenstand des 
Verzichts nicht über 300 „ Werth, so kommen nur 50 3 in Ansatz. 
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, geringer 
als die bevorzugte Forderung, so wird die Gebühr für den Verzicht nur nach 
ersterer bemessen. 
Fallen die verzichtenden Personen theils unter Ziffer 1, theils unter 
Ziffer 2, so sind die Gebühren je nach obigen Ansätzen, zusammen jedoch 
höchstens die ganze Gebühr für die Eintragung bezüglich Vormerkung zu berechnen. 
Dafern nöthig, ist die Gebühr für die einzelnen Verzicht leistenden Personen 
nach dem Theilverhältniß unter Ziffer 1 und 2 auszuwerfen. 
Anmertunsen 
Bürgschaften, Verzicht= oder Kantionsleistungen, welche im Zusammenhange mit 
einer Hnpochsochalnen, gerichtlich errichtet, niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet 
werden, sind, insofern sie sich nicht als Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines 
vorgemerkten Rechtes zu Gunsten eines anderen Gläubigers darstellen, nach § 47 in Ansatz zu bringen. 
2. Wird neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder ein vorgemerktes Recht zugleich 
eine weitere Bürgschaft geleistet, so ist immer nur die Gebühr für den Verzicht oder für die 
Bürgschaft zu berechnen, und zwar dergestalt, daß der höhere Ansatz von beiden Platz greift. 
3. Bürgschaften und Verzichte für die Verbindlichkeiten eines Rechnungsführers oder Pachters 
aus dessen Verwaltung oder Pachtverhältnisse im Allgemeinen sind immer nur als auf unbestimmte 
Summen gerichtet anzusetzen. 
4. Hypothekenbestellungen sind ohne Unterschied, ob solche für eigene oder fremde Verbindlich- 
leit ersolgen, nach § 56 flg. und nicht nach § 62 zu berechnen.
	        
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