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über 100 bis 200 % 1•
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undvonweiterenjcöcoo»(§29)uoch.5».
Der Beendigung der Vormundschaft ist gleichzuachten die Abgabe der—
selben an eine nicht Weimarische Behörde, während, wenn die Vormundschaft
an ein anderes Weimarisches Gericht zur Fortführung abgegeben wird, die
Gebühr von dem zuletzt thätigen Gericht zu berechnen ist.
Umfaßt die Vormundschaft einen Zeitraum von unter 5 Jahren, so
ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte, umfaßt sie dagegen einen Zeitraum
von über 10 Jahren, so erhöht sich die Gebühr um die Hälfte.
Der Gebührenberechnung wird der Durchschnitt aus dem reinen Vermögen
zu Grunde gelegt, welches nach den Abschlüssen der ersten und der letzten
Vormundschaftsrechnung sich ergiebt. Ist aber nur eine solche Rechnung ab—
gelegt, so ist der Abschluß dieser maßgebend.
Wird ausnahmsweise eine Vormundschaftsrechnung nicht gelegt, so ist der
Gebührenberechnung der Durchschnitt des Vermögensbestandes am Ende des
ersten und des letzten derjenigen Jahre zu Grunde zu legen, für welche solcher
sich feststellen läßt. Läßt sich der Vermögensbestand für nur ein Jahr fest-
stellen, so ist dieser maßgebend.
§ 71.
Besondere Vormundschaften.
Bei besonderen Vormundschaften (8§§ 7, 8, 9, 14, 15, 16, 22 bis mit
27 des Gesetzes vom 27. März 1872) werden die in den 88 69 und 70
bestimmten Gebühren gleichfalls erhoben; es wird jedoch zu § 70 der Berech-
nung nicht der Gesammtwerth des reinen Vermögens zu Grunde gelegt, sondern
der Werth des Gegenstandes oder Interesses, wegen dessen die besondere Vor-
mundschaft geführt worden ist.