Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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8 75. 
Vormundschaft über Mehrere. 
Erstreckt sich die Vormundschaft über mehrere Personen, so sind die Ge- 
bühren (§8 69 bis mit 71) für jede derselben nach ihrem Antheile besonders 
zu berechnen, und zwar auch dann, wenn nur eine Vormundschaftsrechnung 
geführt wurde. 
8 76. 
Sonstige Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts. 
1. Die Gebühren für Berhandlungen über Einleitung einer Vormund- 
schaft, welche zur Vormundsbestellung nicht führen, sind nach § 47 zu be- 
rechnen; jedoch darf ihr Gesammtbetrag den entsprechenden Ansatz des 870 
Absatz 1 nicht übersteigen. Der 8 72 findet dabei Anwendung. 
2. Nach vorstehenden Bestimmungen unter 1 sind auch die Gebühren 
für die gesammte Thätigkeit des Vormundschaftsgerichtes in denjenigen Fällen 
zu berechnen, in welchen sie ohne Bestellung eines Vormunds gemäß § 14 
und § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die elterliche Gewalt und das Vormund- 
schaftswesen vom 27. März 1872 einzutreten hat. Die Berechnung der Ge- 
bühren erfolgt bei Beendigung dieser Thätigkeit. 
7. Rechnungssachen anderer Art. 
§ 77. 
1. Für die Feststellung von Rechnungen über Vermögens= oder 
Einnahmenverwaltung in Privatsachen mit Ausnahme der Vormundschaftssachen 
(§ 69 flg.) kommen in Ansatz: wenn die berechnete Einnahme beträgt 
bis mit 1000 K 1 —950, 
„ „ 200ß 3 „ — „ 
Von weiteren je 200 J// (6 29) treten 10 Pfennig hinzu, jedoch darf die ge- 
sammte Gebühr den Betrag von 20 / nicht übersteigen. 
2. Durch diese Gebühr sind zugleich alle Niederschreibungen, Ausferti- 
gungen und Termine vom Eingange der Rechnung bis zur vollendeten Ab- 
nahme bezahlt, nicht aber die Nebengebühr eines zur Prüfung der Rechnung 
etwa zugezogenen Sachverständigen (§ 138). Auch etwaige förmliche Fest- 
stellungsscheine werden nicht besonders in Ansatz gebracht. 
1894 21
	        
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