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8 75.
Vormundschaft über Mehrere.
Erstreckt sich die Vormundschaft über mehrere Personen, so sind die Ge-
bühren (§8 69 bis mit 71) für jede derselben nach ihrem Antheile besonders
zu berechnen, und zwar auch dann, wenn nur eine Vormundschaftsrechnung
geführt wurde.
8 76.
Sonstige Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts.
1. Die Gebühren für Berhandlungen über Einleitung einer Vormund-
schaft, welche zur Vormundsbestellung nicht führen, sind nach § 47 zu be-
rechnen; jedoch darf ihr Gesammtbetrag den entsprechenden Ansatz des 870
Absatz 1 nicht übersteigen. Der 8 72 findet dabei Anwendung.
2. Nach vorstehenden Bestimmungen unter 1 sind auch die Gebühren
für die gesammte Thätigkeit des Vormundschaftsgerichtes in denjenigen Fällen
zu berechnen, in welchen sie ohne Bestellung eines Vormunds gemäß § 14
und § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die elterliche Gewalt und das Vormund-
schaftswesen vom 27. März 1872 einzutreten hat. Die Berechnung der Ge-
bühren erfolgt bei Beendigung dieser Thätigkeit.
7. Rechnungssachen anderer Art.
§ 77.
1. Für die Feststellung von Rechnungen über Vermögens= oder
Einnahmenverwaltung in Privatsachen mit Ausnahme der Vormundschaftssachen
(§ 69 flg.) kommen in Ansatz: wenn die berechnete Einnahme beträgt
bis mit 1000 K 1 —950,
„ „ 200ß 3 „ — „
Von weiteren je 200 J// (6 29) treten 10 Pfennig hinzu, jedoch darf die ge-
sammte Gebühr den Betrag von 20 / nicht übersteigen.
2. Durch diese Gebühr sind zugleich alle Niederschreibungen, Ausferti-
gungen und Termine vom Eingange der Rechnung bis zur vollendeten Ab-
nahme bezahlt, nicht aber die Nebengebühr eines zur Prüfung der Rechnung
etwa zugezogenen Sachverständigen (§ 138). Auch etwaige förmliche Fest-
stellungsscheine werden nicht besonders in Ansatz gebracht.
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