Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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dem Werthsunterschiede zwischen beiden seiner Zeit (Ziffer III und VI) die 
von der wirklichen Ausgabe (Ziffer II) zu berechnende Hinterlegungsgebühr 
anzusetzen. 
V. Bei Hinterlegungen für Bevormundete ist nur die Hälfte der 
Ansätze unter Ziffer 1 bis mit IV zu entrichten, dafern der Grund der Hinter- 
legung lediglich in der Bevormundung liegt. (Siehe jedoch § 73 Absatz I.) 
Wenn Erben oder andere Rechtsnachfolger eines Bevormundeten hinter- 
legte Gegenstände desselben aus dem Depositum ausgeantwortet erhalten, so 
haben sie dafür die volle für die wirkliche Ausgabe (Ziffer II) geordnete 
Hinterlegungsgebühr zu entrichten, wenn nicht die Erben oder Rechtsnachfolger 
selbst im Sinne gegenwärtiger Ziffer V bevormundet sind. 
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung in den Fällen des 
§ 76 Ziffer 2. 
VI. Die Hinterlegungsgebühr darf nicht nach den einzelnen Einnahme- 
posten und Ausgabeposten berechnet werden, sondern nur nach der Gesammt- 
Einnahme oder Ausgabe des auf einem Konto des Depositenbuches aufge- 
führten Depositums. (Siehe jedoch Ziffer III a. E.) 
Auch findet die Hinterlegungsgebühr überhaupt nur dann statt, wenn der 
Gegenstand vorher wirklich in das Depositenbuch eingetragen und in den De- 
positenbehälter gekommen war, nicht also, wenn z. B. das Geld blos bei Ge- 
richt aufgezählt und sofort wieder ausgezahlt wird (§ 79). 
§ 79. 
Zählgebühr. 
Wenn Geld bei Gericht eingezahlt und, ohne daß es in das Depositen- 
buch einzutragen gewesen ist, durch das Gericht wieder ausgezahlt wird, so 
wird, und zwar auch in solchen Angelegenheiten, auf welche die deutschen 
Prozeßordnungen Anwendung erleiden, als Zählgebühr 2 Pfennig von je 10 J/# 
(§ 29) in Ansatz gebracht. 
9. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
8 80. 
Arrestvollziehung und Hilfspfandrechte. 
Bei Anträgen auf Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen 
(8 811 der Zivil-Prozeßordnung), ingleichen bei Anträgen auf Bestellung eines
	        
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