Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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13. Ministerial-Reisepässe ..... Z- 
Andere Reisepässe und Paßkarten ... l». 
14. Gesindebücher, Sittenzeugnisse, Zeugnisse der Ge. 
meindevorstände zur Erlangung von Wandergewerbescheinen, 
Abmeldungszeugnisse beim Wegzug aus einem Orte, zweite 
oder weitere Ausfertigungen von solchen Arbeitsbüchern, 
Impfscheinen und anderen Zeugnissen, deren erste Aus- 
fertigung kostenfrei zu erfolgen hat,. .. — 50 F. 
15. Bauerlaubnißscheine. . . . . . . bis 15 —6. 
16. Dispensationen in Bonpolizeisochen und in anderen 
sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten 2 „ „ 50 „ 
17. Jahres-Jagdschein 8 „„ 
18. Tages-Jagdscheinen ..... 1,,. 
19. Visiren eines Gesindedienstünches ... .—.J610·P 
20. Zeugnisse, Bescheinigungen, Erlaubnißscheine, 
soweit nicht ein anderer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist, 1 . 
jedoch blose Randzeugnisse und Rekognitionszengnisse, sowie Registra- 
turen, welche die letzteren vertreten, nur die Hälfte. 
21. Bescheinigung der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der Urschrift 
neben der Auslage für die Abschrift 
für jede Seie — 53% 
mindestens aaeer ... . ... — „ 30 „ 
Anmerkungen: 
1. Bezüglich der Tanzerlaubnißscheine ist auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. März 
1879, §8 5 flg., zu verweisen. 
2. Neben den Ansätzen unter Ziffer 1 bis 14, 17, 18, 19 werden Bestellgebühren (§ 19), 
sowie Gebühren für die auf denselben Gegenstand fich unmiitelbar beziehenden Vorverhandlungen 
ebensowenig wie Schreibgebühren (8 18) berechnet, wogegen die sonstigen Auslagen (§ 9 Ziffer 1, 
Anmerkung und § 15) zu erstatten sind. 
Nur in den Fällen unter Ziffer 8 findet insoweit, als die Vorverhandlungen bei den 
Gemeindevorständen ergangen sind, die Berechnung von Gebühren für dieselben zu Gunsten der 
Gemeindekasse statt.
	        
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