Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Beimat— Eisenack. 
Nummer 1. Weimar. 20. Jannar 1894. 
  
  
  
Inhalt: Minigerial-Verordnung, das Verbot für die Privat-Briefbeförd bez. der Anbringung 
Briefkosten an den Straßenseiten der Häuseo und *W der nn des .n „Post“ in ihre Firmen- 
borichrun beir., Seite 1. — Ministerial-Bekanmmachung, die Zusammensetzung der Kommission zur 
Prülfung der Apothekergehülfen für die Jahre 1894, 1895 und 1896 betr., Seite 2. — Ministerial-Bekannt- 
machung, die Verlegung des Amtssitzes der Handelsagentur der Vereinigten Staaten von Amerika von Erfurt 
nach Weimar betr., Seite 2. — Ministerial. Belanntmachung, Wechsel in dem Mitgliederbestande der Stistungs- 
verwaltung der Sulfstafe für Frankenheim betr., Seite 2. — Ministerial- Belanntmachung, die Vergütuns. 
sätze für die Naturalverpflegung der bewaffneten Macht im Frieden im Jahre 1894 betr., Seite 3 
Ministerial-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person und einer milden Stisiuung 
an die Hujelandsche Stiftung für Wittwen und Waisen zu Weimar betr., Seite 3. — Inhalts-Verzeichniß 
aus dem Reichs. Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite * 
  
Ministerial-Verordnung. 
I1I! I. Auf Grund des § 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Jannar 1854 wird 
mit höchster Genehmigung hierdurch verordnet, was folgt: 
Unternehmungen außer der Post, welche gewerbsmäßig die Be- 
förderung von Briefen betreiben, ist das Anbringen von Briefkasten 
an den Straßenseiten der Häuser und die Aufnahme des Wortes 
„Post“ in ihre Firmenbezeichnung bei einer Geldstrafe bis zu 60 M 
oder Haft bis zu 14 Tagen untersagt. 
Weimar, den 3. Januar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
1894 l
	        
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