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egierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Beimat— Eisenack.
Nummer 1. Weimar. 20. Jannar 1894.
Inhalt: Minigerial-Verordnung, das Verbot für die Privat-Briefbeförd bez. der Anbringung
Briefkosten an den Straßenseiten der Häuseo und *W der nn des .n „Post“ in ihre Firmen-
borichrun beir., Seite 1. — Ministerial-Bekanmmachung, die Zusammensetzung der Kommission zur
Prülfung der Apothekergehülfen für die Jahre 1894, 1895 und 1896 betr., Seite 2. — Ministerial-Bekannt-
machung, die Verlegung des Amtssitzes der Handelsagentur der Vereinigten Staaten von Amerika von Erfurt
nach Weimar betr., Seite 2. — Ministerial. Belanntmachung, Wechsel in dem Mitgliederbestande der Stistungs-
verwaltung der Sulfstafe für Frankenheim betr., Seite 2. — Ministerial- Belanntmachung, die Vergütuns.
sätze für die Naturalverpflegung der bewaffneten Macht im Frieden im Jahre 1894 betr., Seite 3
Ministerial-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person und einer milden Stisiuung
an die Hujelandsche Stiftung für Wittwen und Waisen zu Weimar betr., Seite 3. — Inhalts-Verzeichniß
aus dem Reichs. Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite *
Ministerial-Verordnung.
I1I! I. Auf Grund des § 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Jannar 1854 wird
mit höchster Genehmigung hierdurch verordnet, was folgt:
Unternehmungen außer der Post, welche gewerbsmäßig die Be-
förderung von Briefen betreiben, ist das Anbringen von Briefkasten
an den Straßenseiten der Häuser und die Aufnahme des Wortes
„Post“ in ihre Firmenbezeichnung bei einer Geldstrafe bis zu 60 M
oder Haft bis zu 14 Tagen untersagt.
Weimar, den 3. Januar 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
1894 l