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Statt findet, und der Beamte durch außergewöhnliche Umstände genöthigt
ist, sich eines Fuhrwerks zu bedienen.
8 88.
Die Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen sind überall nach
den Sätzen derjenigen im 8 103 aufgeführten dienstlichen Eigenschaft in Ansatz
zu bringen, in welcher das auswärtige Dienstgeschäft verrichtet wird.
Anmerkung:
Siehe jedoch hinsichtlich der Amtsanwälte 8 103 Ziffer VI.
899.
Bei Dienstreisen sind die nächsten benntzbaren Wege einzuhalten. Für
etwa gewählte unnöthige Umwege dürfen Tagegelder, Nachtgelder und Reise—
kostenvergütungen nicht in Ansatz gebracht werden.
8 100.
Werden von einer Person (§ 96) mehrere auswärtige Amtshandlungen
in verschiedenen Angelegenheiten an einem Orte oder an verschiedenen Orten
an einem und demselben Tage vorgenommen, so sind die Tagegelder
nur eines Tages, und zwar voll oder zur Hälfte je nach der Gesammtzeit-
dauer (§ 103 vorletzter Satz), unter die verschiedenen Angelegenheiten ver-
hältnißmäßig zu vertheilen, wenn mehrere Kostenpflichtige betheiligt sind.
Diese Bestimmung findet, wenn die Abwesenheit vom Wohnorte (8 96)
über Nacht dauert, auf die Nachtgelder und weiteren Tagegelder entsprechende
Anwendung.
In gleicher Weise sind die in solchen Fällen zu berechnenden, nicht ge-
sondert erwachsenen Reisekostenvergütungen (§ 108 flg.) nach den Angelegen-
heiten zu vertheilen, wegen deren die Reisen unternommen sind.
§ 10 1.
Bezirksdirektoren und deren Stellvertreter, Forstbeamte, Steueraufsichts-
beamte, Wegebaubeamte, Gendarmen, Polizeidiener und die Diener der Ge-
richts= und Verwaltungsbehörden haben überhaupt Tagegelder, bezüglich Nacht-
gelder, sowie Reisekostenvergütungen aus der Staatskasse nur insoweit zu