§ 106.
Erfordern Dienstreisen über die Grenzen des Großherzogthums Sachsen
hinaus einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann das Staatsministerium
die Ansätze für Tagegelder, Nachtgelder und bezüglich für Bedienung (§ 103
Ziffer 1 und 2, § 105) angemessen erhöhen, jedoch in den Klassen I bis IV
höchstens um die Hälfte.
§ 107.
Die Vergütung eines für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung,
Trinkgelder und bezüglich Bedienung über die in §§ 103, 105, 106 be-
stimmten Sätze etwa nöthig gewordenen, im Einzelnen nachzuweisenden Mehr-
aufwandes bleibt der Entscheidung des Staatsministeriums vorbehalten.
III. Reisekosten-Vergütungen.
8 108.
An Reisekosten (5 960) wird der wirkliche nothwendige Aufwand inner—
halb der in §§ 109 bis 111 bestimmten Grenzen vergütet.
8109.
Bei Dienstreisen, soweit solche auf Eisenbahnen zurückgelegt werden
können, sind berechtigt:
a) Personen der Klassen I bis IV (§ 103) zur Fahrt in erster Wagenklasse;
b) Personen der Klassen V bis VII (§ 103) zur Fahrt in zweiter
Wagenklasse;
c) Personen der Klassen VIII und IX (8 103) zur Fahrt in dritter
Wagenklasse.
d) Hat ein Beamter der Klassen I bis IV einen Diener auf die Reise
mitgenommen, so ist der Beamte berechtigt, auch dessen Eisenbahn-
Fahrkosten nach den Sätzen für die dritte Wagenklasse in Ansatz zu
bringen.
Bei nothwendiger Benutzung eines Eisenbahnzuges, welcher die dritte
Wagenklasse nicht führt, sowie in anderen unabweisbaren Ausnahmefällen darf
zu c und d statt der letzteren die zweite Wagenklasse benutzt werden.