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Nothwendige Nebenaufwände, namentlich für den Zugang zur Eisenbahn
und für den Abgang von derselben, ingleichen für die Beförderung des Reise-
gepäcks werden besonders erstattet. Statt des wirklichen Aufwandes und ohne
Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe ein solcher erwachsen ist, können.
jedoch für jeden Zugang zur Eisenbahn und ebenso für jeden Abgang von
derselben, mit Einschluß des Aufwandes für Aufgabe und Abnahme des Reise-
gepäcks, in Rechnung stellen:
Personen der Klassen I bis VII. —236950 7,
„ „ „ VIII und —. —, 25 „
ei dem Uebergange von einer Bahn nach einer andern desselben Ortes
in Fällen, wenn auf dem Reisewege ein solcher Uebergang erfolgt, wird nur
der Betrag der nothwendigen Auslagen ersetzt.
Soweit Personen freie Fahrt auf der Eisenbahn zusteht, sind sie nicht
zum Ansatz und Bezuge des entsprechenden Personen-Eisenbahnfahrgeldes be-
rechtigt.
* 110.
Sovweit zweckmäßig eine Eisenbahn nicht benutzt werden kann, sind berechtigt:
a) Personen der Klassen 1 bis V (§5 103) zur Benntzung eines zwei-
spännigen Wagens,
b) Personen der Klassen VI bis VIII, mit Ausnahme der unter VIII ge-
nannten Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter, nur zur Benutzung
eines einspännigen Wagens und auch dieses nur, wenn nicht eine billigere
Personenpost zweckmäßig hat benutzt werden können; die Kosten eines
zweispännigen Wagens aber werden ihnen ausnahmsweise dann erstattet,
wenn ein einspänniger Wagen nicht hat erlangt werden können oder
ein solcher in Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die Länge des zu
befahrenden Weges unzureichend ist.
P) Personen der Klasse IX und die in Klasse VIII bezeichneten Bürger-
meister und Bürgermeisterstellvertreter erhalten regelmäßig nur die in
§5 111 bestimmten Kilometergebühren. Ausnahmsweise werden ihnen
die Fuhrkosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Klasse VIII ver-
gütet, wenn sie durch außergewöhnliche Umstände, wie wegen zu großer
Entfernung oder wegen dringlicher Eile der Verrichtung genöthigt waren,
ein Fuhrwerk zu benutzen.