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In Fällen, in welchen mehrere Personen einer Behörde bei einem aus-
wärtigen Dienstgeschäfte betheiligt sind, hat soweit thunlich die Benutzung eines
gemeinschaftlichen Wagens Statt zu finden und kann, wenn dies thunlich ist,
an Reisekosten nicht mehr als der Aufwand für einen solchen Wagen berechnet
werden. Wird in solchen Fällen der Aufwand für einen Wagen berechnet,
so können daneben von Personen, die in demselben mitgenommen worden sind,
Kilometergebühren (§ 111) nicht in Ansatz gebracht werden.
§ 111.
Soweit Dienstreisen nicht auf Eisenbahnen und, die Klassen VI, VII
und VIII aulangend, nicht mittels Post zurückzulegen sind, können Reisekosten,
einschließlich der Kosten der Beförderung des Reisegepäcks, statt des wirklichen
Aufwandes und ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe ein solcher
erwächst, in Ansatz gebracht werden:
a) von Personen der Klassen W und VI mit 30 3,
b) „ „ ,, »VIlundvllI»20»,
c),, » „ Klasse IX mit 10 „
für jedes Kilometer des Weges (§ 99). Der aus den Einzelstrecken des bei
der Dienstreise zurückzulegenden Weges in der Summe etwa sich mit ergebende
Bruchtheil des Kilometers wird für ein volles Kilometer gerechnet.
Für Strecken, welche während des Dienstgeschäftes selbst zu Fuß zurück-
gelegt werden, dürfen Kilometergebühren nicht in Ansatz gebracht werden; dies
gilt aber nicht auch für Fälle, in welchen — wie z. B. bei Botengängen, bei
Gefangenenbegleitung, bei Begleitung von Pulvertransporten, — die Zurück-
legung des Weges selbst zum Zweck des Dienstgeschäftes gehört.
Anmerkung:
Wird für einen Theil des zurückzulegenden Weges, z. B. für den Hinweg oder den Rückweg,
der Aufwand für Fuhrwerk (§ 110) berechnet, so bedarf die Berechnung von Kilometergebühr für
den übrigen Theil des Weges besonderer Rechtfertigung.
§ 112.
Gestattet ist die Fixirung der von der Staatskasse zu tragenden Reise-
kosten der Verwaltungsbeamten, wenn dieselbe bei der Anstellung vorbehalten
wurde oder auf Vereinbarung beruht.