161
8113.
Werden Staatsdiener, welche eine Gesammtvergütung für Fuhrkosten oder
für Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen (§ 112), wegen Urlaubs
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie ihren Stellvertreter an-
gemessen zu entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Um-
ständen zulässigen Ausnahmen bestimmt das Staatsministerium.
2. Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen rc
der Medizinalbeamten.
8114.
I. Verrichtungsgebühren.
A. Gebühren der Mitglieder der Medizinal-Kommission.
Für Gutachten in Parteisachen erhalten je nach der Wichtigkeit oder
Schwierigkeit der Sache
der Referent 3. bis 20 %
die Mitvotanten zusammen die Hälfte dessen, was der Referent erhält.
B. Gebühren des Bezirksarztes oder dessen Stellvertreters.
I. Bei folgenden Untersuchungen:
1. für Untersuchung des geistigen oder körperlichen Zustandes eines
Lebenden 1 04 bis 10;
2. für die außere Untersuchung einer menschlichen Leiche (amtliche
Leichenschau) . .. 2 bis 10 MA;
3. für die 2 Untersuchunga mit T (Sektion) einer mensch-
lichen Leiche ·10K % bis 20 MA,;
Anmerkung zu Ziffer I. 2 und 3:
Bei Bemessung des Gebührenansatzes kommt hier außer den in § 30 des gegenwärtigen
Gesetzes bezeichneten Rücksichten auch der Grad der eingetretenen Verwesung in Betracht.
4. für eine sonstige von der Gerichts—- oder Polizeibehörde angeordnete
Untersuchung . ..1.-JØbile·-6,
II. für die Aussteliung, eines infaßhen Defundscheines oder schriftlichen
Zeugnisses, sowie für Ertheilung einer behördlich verlangten schriftlichen Auskunft
ohne nähere gutachtliche Ausführung, einschlüssig der Reinschrift 1/ bis 3 —9;
1894 24 —