Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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III. für ein schriftliches Gutachten mit vissenschaftlichen Gegründung, 
einschlüssig der Reinschrift 2 bis 30./% 
IV. für die Abwartung eines Termins vor einer ereniic Behbre 
für die erste Stunde (6 22)9)0 3.MAÆ, 
für jede weitere Stunde .........2,,, 
jedoch für einen Tag nicht über 12 M. 
Findet in dem Termine eine der vorbezeichneten Verrichtungen Statt, so 
ist gleichwohl nur die Gebühr für die Abwartung des Termins in Ansatz zu 
bringen, jedoch auch statt derselben, wenn der Ansatz für die Verrichtung 
mehr beträgt, der letztere zulässig. 
Bei Terminen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes werden 
die zulässigen Tagegelder (II) besonders vergütet. 
V. Die Bestimmungen unter IV finden auch bei der Leitung und Ueber- 
wachung behördlich angeordneter Desinfektionen nach Maßgabe der aufzuwen- 
denden Zeit Statt. 
C. Gebühren des Amtswundarztes oder dessen Stellvertreters. 
1. Wenn derselbe ein approbirter Arzt ist, dieselben Gebühren wie der 
Bezirksarzt unter B; 
2. Wenn derselbe nicht zu den approbirten Aerzten gehört, nur 2/8 der 
unter B bestimmten Sätze. 
D. Gebühren des Bezirksthierarztes oder dessen Stellvertreters. 
I. Bei Untersuchungen: 
1. an einem lebenden Thiere 1 bis 4 
bei der Untersuchung einer Mehrzahl lebender Thier füre eine Stunde (8 29) 
der erforderten Zeit . ZW, 
jedoch für einen Tag nicht über 10 . Æ; 
2. an einem gefallenen Thiere: 
a) mittelst Besichtigung. .. EIII— 
b) mittelst Leitung und Mitbeforgung der Oeffnung 3 bis 6 „ 
In Ansehung dieser Verrichtungen an Saugfohlen, Kälbern, Eseln, 
Schweinen, Schafen und Ziegen ist nur die Hälfte dieser Ansätze zulässig. 
II. Für die unter B II, III, IV, V gedachten Verrichtungen nur ¾ der 
dort bestimmten Sätze.
	        
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