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E. Gebühren des Apothekenrevisors.
Für die Visitation einer Apotheke und den darüber zu erstattenden Bericht
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mit Einschluß der Vergütung für einen etwa zugezogenen Gehilfen;
wird nur eine Nachyisitation mittelst Untersuchung einzelner Gegenstände
vorgenommen, die Hälfte dieses Betrages.
II. Cagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen 2c.
Hinsichtlich der den Medizinalbeamten bei Dienstreisen zukommenden Tage-
gelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen finden die Vorschriften unter
Ziffer 1 des dritten Abschnittes (88 96 flg.) mit der Maßgabe Anwendung, daß
1. dem Bezirksarzt, ingleichen dem Amtswundarzt, wenn der letztere
approbirter Arzt ist,
a) an Tagegeldern für ieden, Kalenderttg 93,
b) Nachtgelder nach Klasse V.
Jp) Reisekosten „ „ V,
2. dem Amtswundarzt, wenn derselbe nicht zu den approbirten Aerzten
gehört, und dem Bezirksthierarzt
a) an Tagegeldern für jeden Kalendertteagggn 6 43,
b) Nachtgelder nach Klasse VI,
) Reisekosten „ „ VI
vergütet werden, vorbehältlich der näheren Bestimmungen des § 115.
§ 115.
Fortsetzung.
Rücksichtlich der Verrichtungsgebühren, Tagegelder, Nachtgelder und sonsti-
gen Auslagen sind folgende nähere Bestimmungen zu beachten:
1. Jeder Medizinalbeamte, welcher aus Staatsmitteln einen Dienstgehalt
bezieht, hat innerhalb des ihm zur Wirksamkeit angewiesenen Bereiches für
amtliche Verrichtungen, welcher Art sie sein mögen, mit Ausnahme der in
§ 4e des Nachtrages vom 15. Mai 1889 zur Medizinalordnung vom 1. Juli
1858 gedachten Fälle, Verrichtungsgebühren aus den Staats= oder
Gemeindekassen niemals, also auch nicht vorschußweise, in Anspruch zu
nehmen; insbesondere findet für den von ihm armen Kranken (im Sinne des
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