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Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850, 8 36) zu
leistenden Beistand ein Anspruch auf Verrichtungsgebühren an einen Armen-
verband des Großherzogthums nicht Statt. Wo jedoch arme Kranke im Sinne
des gedachten Gesetzes zahlungsfähige ernährungspflichtige Ehegatten oder Ver-
wandte, ingleichen wo verunglückte Personen Vermögen haben, bezüglich Selbst-
mörder solches hinterlassen, besteht der Gebührenanspruch an jene Ernährungs-
pflichtigen, wie an diese letztere Hinterlassenschaft.
2. Die bei dienstlichen Verrichtungen eines Medizinalbeamten nothwendi-
gen Auslagen (mit Einschluß der Tagegelder, Nachtgelder und Schreibgebühren)
sind von derjenigen Kasse, welcher dieselben, wenn der Zahlungspflichtige nicht
auch zahlungsfähig, zur Last fallen würden, vorschußweise alsbald zu er-
statten (vergl. § 24).
Eine Reisekostenvergütung findet, abgesehen von den in § 4e des Nach-
trages vom 15. Mai 1889 zur Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 be-
zeichneten Fällen, nicht Statt, wenn der Medizinalbeamte für Pferdehaltung
ein Fixum aus der Staatskasse bezieht und die Reise seinen Dienstbezirk
betrifft, welchen Falles ihm nur für jedes nothwendige Pferdefutter unterwegs
75 Pfennig und etwaige Auslagen für Wege= und Brückengeldabgaben er-
stattet werden.
Bei ärztlicher Behandlung armer Kranker außerhalb des Wohnortes findet
ein Tagegeldansatz überhaupt nur dann statt, wenn die hierdurch nothwendig
veranlaßte Abwesenheit vom Wohnorte über drei Stunden beträgt.
3. In Fällen, wo eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privat-
person vorhanden ist, hat diese neben den Auslagen auch die taxmäßigen Ver-
richtungsgebühren (8 114 1) zu bezahlen.
4. Wird ein Medizinalbeamter zu dienstlichen Verrichtungen außerhalb
seines Bezirks besonders beauftragt, so erhält derselbe sowohl dann, wenn
die ihn beauftragende Behörde den diesfallsigen Aufwand zu tragen hat, als
auch dann, wenn eine zahlungspflichtige Privatperson eintritt, Tagegelder,
Nachtgelder und Reisekostenvergütung und von zahlungspflichtigen Privat=
personen daneben auch Verrichtungsgebühr (Ziffer 3).
5. Nichtbeamtete Aerzte und Thierärzte, wenn sie zu den unter § 114
aufgeführten Verrichtungen amtlich veranlaßt werden, haben Anspruch auf die-
selben Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen, welche