Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

164 
Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850, 8 36) zu 
leistenden Beistand ein Anspruch auf Verrichtungsgebühren an einen Armen- 
verband des Großherzogthums nicht Statt. Wo jedoch arme Kranke im Sinne 
des gedachten Gesetzes zahlungsfähige ernährungspflichtige Ehegatten oder Ver- 
wandte, ingleichen wo verunglückte Personen Vermögen haben, bezüglich Selbst- 
mörder solches hinterlassen, besteht der Gebührenanspruch an jene Ernährungs- 
pflichtigen, wie an diese letztere Hinterlassenschaft. 
2. Die bei dienstlichen Verrichtungen eines Medizinalbeamten nothwendi- 
gen Auslagen (mit Einschluß der Tagegelder, Nachtgelder und Schreibgebühren) 
sind von derjenigen Kasse, welcher dieselben, wenn der Zahlungspflichtige nicht 
auch zahlungsfähig, zur Last fallen würden, vorschußweise alsbald zu er- 
statten (vergl. § 24). 
Eine Reisekostenvergütung findet, abgesehen von den in § 4e des Nach- 
trages vom 15. Mai 1889 zur Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 be- 
zeichneten Fällen, nicht Statt, wenn der Medizinalbeamte für Pferdehaltung 
ein Fixum aus der Staatskasse bezieht und die Reise seinen Dienstbezirk 
betrifft, welchen Falles ihm nur für jedes nothwendige Pferdefutter unterwegs 
75 Pfennig und etwaige Auslagen für Wege= und Brückengeldabgaben er- 
stattet werden. 
Bei ärztlicher Behandlung armer Kranker außerhalb des Wohnortes findet 
ein Tagegeldansatz überhaupt nur dann statt, wenn die hierdurch nothwendig 
veranlaßte Abwesenheit vom Wohnorte über drei Stunden beträgt. 
3. In Fällen, wo eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privat- 
person vorhanden ist, hat diese neben den Auslagen auch die taxmäßigen Ver- 
richtungsgebühren (8 114 1) zu bezahlen. 
4. Wird ein Medizinalbeamter zu dienstlichen Verrichtungen außerhalb 
seines Bezirks besonders beauftragt, so erhält derselbe sowohl dann, wenn 
die ihn beauftragende Behörde den diesfallsigen Aufwand zu tragen hat, als 
auch dann, wenn eine zahlungspflichtige Privatperson eintritt, Tagegelder, 
Nachtgelder und Reisekostenvergütung und von zahlungspflichtigen Privat= 
personen daneben auch Verrichtungsgebühr (Ziffer 3). 
5. Nichtbeamtete Aerzte und Thierärzte, wenn sie zu den unter § 114 
aufgeführten Verrichtungen amtlich veranlaßt werden, haben Anspruch auf die- 
selben Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.