165
den beamteten Aerzten und bezüglich Thierärzten in den Fällen zustehen, in
denen eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privatperson eintritt (Ziffer 3).
Anmerkungen:
1. Für die Prüfung und Feststellung der Gebühren rc. kommen die Bestimmungen des § 45
und bezüglich des § 23 zur Anwendung, soweit nicht § 17 der Reichsgebührenordnung für Zeugen
und Sachverständige vom 30. Juni 1878 Platz greift.
2. Hinsichtlich der Gebühren von Medizinalbeamten in der Eigenschaft als Zeugen oder
Sachverständige vergl. §§ 21 und 22.
3. Prüfungsgebühren.
* 116.
I. An Prüfungsgebühren werden von jedem Geprüften erhoben:
A. Für jede Prüfung
a) eines Kandidaten der Rechte (erste juristische Prüfung)
b) eines Referendars (zweite juristische Prüfung)
) eines Anwärters für den Dienst der Gerichtessreibrgehie
und der Gerichtsvollzieher
d) eines Anwärters für den Dienst der Gerichtsschreiber .
B. Für jede Prüfung
a) eines Kandidaten der Theologie (sowohl für die erste theo—
logische Prüfung: examen pro licentia concionandi, als
für die zweite: examen pro ministerio) .··
b) für ein bloses colloquium
J%) für die Anstellungsprüfung eines Schulamtskandidaten
d) für die Prüfung einer Lehrerin zur Ertheilung von Unter-
richt an höheren Mädchenschulen, ingleichen fur die Prüfung
zur Leitung derartiger Anstalten
e) für die Prüfung einer Volksschullehrerin oder einer Echreriꝛ
der weiblichen Handarbeiten . .
f) für die Rektoratsprüfung eines Lehrers
C. Für jede Prüfung
a) eines Arztes zur Ausübung aatsarztlicher Berrichtungen
b) eines Fleischbeschauers
c) im Hufbeschlage.
30 M
45
9„
18 „
24
12 «
12»
6»
24 «
10 «