Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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II.  Bei  definitiver  Besetzung  einer  evangelischen  geistlichen
Stelle  für  die  von  der  Erledigung  der  Stelle  an  bis  zur  Bestätigung  des
Vergleichs  über  die  Besoldung  und  das  Inventar  vorkommenden  Geschäfte

den  beiden  Mitgliedern  der  Kircheninspeltion  zusammen  ..  .  30  M,
dem  Gerichtsschreiber  .  ..  7  „.

Besteht  die  Einführungskommisston  aus  dem  weltlichen  Mitgliede  der
Kircheninspektion  und  einem  besonderen  geistlichen  Kommissar,  so  hat  der  letztere
nur  die  gesetzlichen  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekosten  zu  erhalten,  mithin
  keinen  Antheil  an  der  den  Mitgliedern  der  Kircheninspektion  zustehenden
Gebühr.

Der  diakonirende  Geistliche  erhält..  3.
Anmerkungen:

1.  Außer  für  den  besonderen  geistlichen  Kommissar  werden  bei  der  Einführung  keine  Tagegelder,
  aber  Reisekosten  gewährt.

Wird  ein  Mitglied  der  Kircheninspektion,  abgesehen  von  dem  Falle  der  Abordnung  eines
besonderen  geistlichen  Kommissars,  in  einem  Theile  der  ihm  obliegenden  Geschäfte  vertreten,  so
entscheidet,  wenn  die  Betheiligten  sich  nicht  selbst  einigen,  das  Staatsministerium  über  die  Theilung
der  Gebührenhälfte  an  15.4.

Bei  der  Einführung  ferner

an  den  neuen  Geistlichen  für  die  Speisung  der  Kommission,  des  diakonirenden

Geistlichen,  der  mit  Kirchendienst  betrauten  Schullehrer,  der  Mitglieder

des  Kirchgemeindevorstandes  und  des  Kirchrechnungsführers  40  —7.

Gehören  Filiale  zur  Pfarrkirche,  bei  welcher  der  neue  Geistliche  eingeführt
wird,  so  empfängt  derselbe  noch  1  —&  50  für  jeden  Schullehrer,  jedes
Mitglied  des  Kirchgemeindevorstands  und  jeden  Kirchrechnungsführer  der  Filiale.

Zahlungspflichtig  sind,  sofern  über  die  Tragung  der  Einführungskosten
durch  Vertrag  oder  Herkommen  nicht  etwas  anderes  festgestellt  ist,  wobei  es
bewendet,  die  betreffende  Kirchgemeinde  und,  wo  mehrere  Kirchgemeinden  zur
Parochie  gehören,  diese  gemeinschaftlich  zu  gleichen  Theilen.  Die  Tagegelder,
Nachtgelder  und  Reisekosten  des  besonderen  geistlichen  Kommissars  fallen  der
Staatskasse  zur  Last.

Anmerkung:

Hinsichtlich  der  Ansätze  bei  Besetzung  katholischer  geistlicher  Stellen  bleibt  das  bestehende
Herkommen  maßgebend.

III.  Für  Verpachtungen  von  Kirchen=  und  Pfarreigrundstücken,
  wenn  solche  ausnahmsweise  durch  die  betreffende  kirchliche  Aufsichts-