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Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen; wenn mehrere Kirch-
gemeinden zur Parochie gehören, die einzelnen Kirchkassen der Parochie gemein-
schaftlich zu gleichen Theilen.
X. Den Rektoren und Schullehrern, einschließlich der Tagegelder und
Reisekosten, für die Theilnahme an den angeordneten Lehrerkonferenzen 2 J9.
Findet die Konferenz an dem Wohnorte des Lehrers Statt, so erhält
derselbe die Hälfte obiger Gebühr.
Zahlungspflichtig ist die betreffende Schulkasse.
XI. Die Mitglieder der evangelischen Kirchgemeindevor-
stände, der katholischen Kirchvorsteherämter und der israeliti-
schen Kultusgemeindevorstände, sowie der Schulvorstände, ingleichen
Kirchrechnungsführer haben, wenn sie als solche auf Anordnung oder
mit nachfolgender Genehmigung der vorgesetzten Behörde in Sachen, die nicht
ihr persönliches Interesse betreffen, außer dem Gemeindebezirke ihres Wohn-
ortes zu erscheinen haben, an Tagegeld, Nachtgeld und Reisekostenvergütung
zu erhalten:
der Ortsgeistliche 3 —%
der Schullehrer, wie jedes sonstige Vorstandsmitglie, ingleichen
der Kirchrechnungsführer 2 „ — „
und außerdem, wenn der Wohnort dieser Personen von dem
außer dem Gemeindebezirke ihres Wohnortes gelegenen
Orte, wo sie zu erscheinen haben, mehr als zwei Kilometer
entfernt ist, für jedes Kilometer des Hinwegs und des
Rückwegs (§ 110) .· —- 5
Diese Gebühren finden jedoch in effentlichen und in Gemeindeangelegen-
heiten nur dann Statt, wenn und soweit dafür keine Bauschvergütung aus der
Gemeindekasse gewährt wird.
Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen, israelitischen Kultus-
kassen oder Schulkassen.
Anmerkungen:
1. Mußten die unter Ziffer XI genannten Personen nachweislich ein Fuhrwerk benuten,
z. B. wegen besonders ungünstiger Witterung oder wegen Krankheit, und werden die Kosten dafür
bucch die Kilometergebühr nicht gedeckt, so kann die vorgesetzte Behörde ausnahmsweise dem ent-
sprechende Reisekostenvergütung in Ansatz bringen lassen.
*½ie