Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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2. Für den Bergamtmann und den Bergmeister gemeinschaftlich: 
a) für die Ertheilung eines Schürfscheiness. . . 2M —; 
b) für die Verleihung eines Grubenfeldes 
bis mit 1 Maßeinheit (8 999). 2 „ — „ 
„ „ 50 Maßeinheien 3„ „ — „„ 
über 50 „ 6 „ — „; 
c) für eine Konzession zum Hilfsban oder eine Ver- 
leihung von Grubenwassen 2 „ — „ 
wenn die Ausfertigung der Urkunde (zu a, b oder ) durch das Bergamt 
erfolgt. 
3. Für den Buchführenden: 
a) für das Eintragen des Schürfscheines in das Schürfbuch — 50 Z; 
b) für den Eintrag einer Verleihung bei neugemuthetem 
oder hinzugemuthetem Felde in das Bergbuch 
bei einem Grubenfelde bis mit 200 Maßeinheiten. 
darüber 2 — 
— 
2 
2 
» «1 
c)furden Eintrag der Vermessungsergebnisse in das 
Bergbuch 
bei einem Felde bis mit 200 Maßeinheiien — „ 50 „ 
darüber 1 „ — „ 
d) für den Eintrage einer . Besizveränderung, sonie für die 
§ 179 des Berggesetzes vorgeschriebene Bemerkung des Frei- 
werdens, wie bei c; 
e) für jeden Eintrag auf dem Grunde der §§ 64, 65, 
112, 149 des Berggesetzes — „ 50 „; 
f) für das Nachschlagen des Vergbiches auf Nachsuchen 
dazu berechtigter Personen — „ 50 „ 
8) für einen Auszug oder ein Zeugniß aus dem Berg- 
buche einschlüssig des Aufschlagens und der BeglaubigunngI „ — „ 
4. Die im Großherzogthume zugelassenen Markscheider 
sind berechtigt, neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nachtgeldern und Reise- 
kostenvergütungen, welche sie den Bergbaunnternehmern zu berechnen haben, 
denselben bei Arbeiten über Tage eine Verrichtungsge bühr von gleicher
	        
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