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2. Für den Bergamtmann und den Bergmeister gemeinschaftlich:
a) für die Ertheilung eines Schürfscheiness. . . 2M —;
b) für die Verleihung eines Grubenfeldes
bis mit 1 Maßeinheit (8 999). 2 „ — „
„ „ 50 Maßeinheien 3„ „ — „„
über 50 „ 6 „ — „;
c) für eine Konzession zum Hilfsban oder eine Ver-
leihung von Grubenwassen 2 „ — „
wenn die Ausfertigung der Urkunde (zu a, b oder ) durch das Bergamt
erfolgt.
3. Für den Buchführenden:
a) für das Eintragen des Schürfscheines in das Schürfbuch — 50 Z;
b) für den Eintrag einer Verleihung bei neugemuthetem
oder hinzugemuthetem Felde in das Bergbuch
bei einem Grubenfelde bis mit 200 Maßeinheiten.
darüber 2 —
—
2
2
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c)furden Eintrag der Vermessungsergebnisse in das
Bergbuch
bei einem Felde bis mit 200 Maßeinheiien — „ 50 „
darüber 1 „ — „
d) für den Eintrage einer . Besizveränderung, sonie für die
§ 179 des Berggesetzes vorgeschriebene Bemerkung des Frei-
werdens, wie bei c;
e) für jeden Eintrag auf dem Grunde der §§ 64, 65,
112, 149 des Berggesetzes — „ 50 „;
f) für das Nachschlagen des Vergbiches auf Nachsuchen
dazu berechtigter Personen — „ 50 „
8) für einen Auszug oder ein Zeugniß aus dem Berg-
buche einschlüssig des Aufschlagens und der BeglaubigunngI „ — „
4. Die im Großherzogthume zugelassenen Markscheider
sind berechtigt, neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nachtgeldern und Reise-
kostenvergütungen, welche sie den Bergbaunnternehmern zu berechnen haben,
denselben bei Arbeiten über Tage eine Verrichtungsge bühr von gleicher