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wenn das Item zusammen über 8 Hektar bis 12 Hektar hält, 2 — MF.
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i½ ½ « » « 20 ½“ hält, 498 "%. %
Wird dagegen nur ein (nicht ideeller) Theil der auf dem Konto ange-
schriebenen gebundenen Güter abgeschrieben und auf ein anderes Konto über-
getragen, so kommen die Gebührensätze unter a mit der Beschränkung in An-
wendung, daß die Gebühr für ein gebundenes Gut höchstens mit 8 —
in Ansatz kommen darf.
Anmerkung zu Ziffer 1 a und b:
Unter der Benennung „Item“ ist im gegenwärtigen Gesetze, wo nichts Abweichendes be-
stimmt wird, jeder zu einem selbständigen Ganzen für sich einheitlich verbundene Grundbesitz ver-
standen, wie solcher bei walzenden Grundstücken regelmäßig unter einer besonderen Fundbuchs-
Nummer begriffen, bei gebundenem Gute durch die entsprechende Bezeichnung der Gebundenheit
in allen seinen einzelnen Bestandtheilen als eine ungetrennte Einheit zusammengefaßt ist,
auch wenn diese Bestandtheile im Fundbuche unter verschiedenen Nummern vorkommen. Von einem
gebundenen Gute abgetrennte Bestandtheile, welche gleichwohl unter sich noch gebunden erscheinen,
gelten in jedem Besitzveränderungsfalle zusammen für sich als eine Gebundenheit (ein Item).
Soweit das Gesetz nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich etwas Anderes bestimmt, gilt
hierbei ein Item auch dann nur als ein solches, wenn dasselbe aus verschiedenen Theilstücken
oder Kulturarten besteht, gleichviel, ob diese in besonderen Unterabtheilungen erscheinen oder nicht.
Bei der Berechnung der Items unter a wird der ganze Flächengehalt einer Hofraithe ohne
Kürzung des auf das Wohnhaus fallenden Areals berücksichtigt.
2. a) Erwerben mehrere Personen ein Jtem zu gemeinschaftlichem Eigen-
thume, so erhöhen sich deshalb die Ansätze unter Ziffer 1 nicht, da-
gegen wird auch bei der Veräußerung oder Vererbung einzelner ideeller
Antheile an solchen gemeinschaftlichen Items jeder einzelne Antheil,
oder wenn mehrere in eine Hand fallen, der hierdurch neu gebildete
Antheil am Ganzen jedesmal wie ein Item behandelt.
b) Bei Theilungen und Zerschlagungen zählt jeder als besonderes
Treunstück abgelöste und veräußerte Theil wie ein Item.
Nur als ein Item werden behandelt:
) die sämmtlichen ideellen Antheile eines gemeinschaftlich besessenen
Items, wenn sie zusammen an einen Erwerber übergehen,
d) die Trennstücke eines früher als Item oder Gebundenheit bestandenen
Grundbesitzes, wenn sie, nachdem sie in eine Hand zusammengebracht
sind, dann zusammen weiter veräußert werden; wenn aber hierbei nicht
blos das Ganze, als solches, sondern alle seine einzelnen Theile ab-
geschrieben und zugeschrieben werden müssen, so treten für jede
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