Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Seite (§ 18) der Zuschreibung 20 Pfennig besondere Ver- 
gütung hinzu. 
3. Pflichttheilsberechtigte Erwerber (§§ 74, 78, 81 des Gesetzes vom 
6. April 1833) entrichten die Ansätze unter Ziffer 1 und 2 zu zwei Dritt- 
theilen. Uebersteigt aber der sich aus diesen Ansätzen ergebende Gesammt- 
betrag die Summe von 4“ 50 , so ist von dem Mehrbetrage nur ein 
Dritttheil zu entrichten. Hierbei gelten folgende nähere Bestimmungen: 
a) Wenn bei Grundstücksveräußerungen die Erwerber im Verhältnisse 
zum Vorbesitzer Pflichttheilsberechtigte sind, so genießen sie in An- 
sehung der Abschreibe= und Zuschreibegebühren die den Pfilicht- 
theilsberechtigten zugestandene Begünstigung, gleichviel auf welchem 
Grunde die Grundstückserwerbung beruht, ob auf Beerbung oder auf 
einem Geschäfte unter Lebenden. 
Auch in den Fällen, wo eine Theilung zwischen den Erben eintritt, 
findet die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers hin- 
sichtlich der Abschreibe= und Zuschreibegebühren dann Statt, 
wenn eine gemeinschaftliche Erbzuschreibung nicht vorausgegangen ist. 
Ist hingegen eine solche vorausgegangen, so fällt im Theilungsfalle 
die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers als solcher 
hinweg. 
Wenn ein Ehepaar von den Eltern des einen Ehegatten ein Grund- 
stück oder mehrere erwirbt, so ist die, beiden Erwerbern gemeinschaft- 
lich nur einfach anzusinnende Abschreibe= und Zuschreibegebühr 
in der Weise anzusetzen, daß bei Berechnung des auf den pflichttheils- 
berechtigten Ehegatten fallenden Antheiles die gesetzliche Begünstigung 
desselben berücksichtigt wird, der andere Ehegatte aber die Hälfte der 
vollen Gebühr zu zahlen hat. 
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4. Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthun, welche in Folge 
der nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. April 1833 vorkommenden allge- 
meinen ehelichen Gütergemeinschaft erfolgen (vgl. Nachtrag vom 1. April 1862) 
ist in Ansatz zu bringen: 
a) für die Zuschreibung der von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten zu 
ehelicher Gütergemeinschaft gegenseitig gerichtlich übereigneten Grund- 
stücke,
	        
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