178
Seite (§ 18) der Zuschreibung 20 Pfennig besondere Ver-
gütung hinzu.
3. Pflichttheilsberechtigte Erwerber (§§ 74, 78, 81 des Gesetzes vom
6. April 1833) entrichten die Ansätze unter Ziffer 1 und 2 zu zwei Dritt-
theilen. Uebersteigt aber der sich aus diesen Ansätzen ergebende Gesammt-
betrag die Summe von 4“ 50 , so ist von dem Mehrbetrage nur ein
Dritttheil zu entrichten. Hierbei gelten folgende nähere Bestimmungen:
a) Wenn bei Grundstücksveräußerungen die Erwerber im Verhältnisse
zum Vorbesitzer Pflichttheilsberechtigte sind, so genießen sie in An-
sehung der Abschreibe= und Zuschreibegebühren die den Pfilicht-
theilsberechtigten zugestandene Begünstigung, gleichviel auf welchem
Grunde die Grundstückserwerbung beruht, ob auf Beerbung oder auf
einem Geschäfte unter Lebenden.
Auch in den Fällen, wo eine Theilung zwischen den Erben eintritt,
findet die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers hin-
sichtlich der Abschreibe= und Zuschreibegebühren dann Statt,
wenn eine gemeinschaftliche Erbzuschreibung nicht vorausgegangen ist.
Ist hingegen eine solche vorausgegangen, so fällt im Theilungsfalle
die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers als solcher
hinweg.
Wenn ein Ehepaar von den Eltern des einen Ehegatten ein Grund-
stück oder mehrere erwirbt, so ist die, beiden Erwerbern gemeinschaft-
lich nur einfach anzusinnende Abschreibe= und Zuschreibegebühr
in der Weise anzusetzen, daß bei Berechnung des auf den pflichttheils-
berechtigten Ehegatten fallenden Antheiles die gesetzliche Begünstigung
desselben berücksichtigt wird, der andere Ehegatte aber die Hälfte der
vollen Gebühr zu zahlen hat.
b
V
4. Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthun, welche in Folge
der nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. April 1833 vorkommenden allge-
meinen ehelichen Gütergemeinschaft erfolgen (vgl. Nachtrag vom 1. April 1862)
ist in Ansatz zu bringen:
a) für die Zuschreibung der von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten zu
ehelicher Gütergemeinschaft gegenseitig gerichtlich übereigneten Grund-
stücke,