Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

179 
ingleichen nach Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch völlige 
Scheidung, bezüglich lebenslängliche Trennung von Tisch und Bett, für 
die Abschreibung und Zuschreibung der in Folge dieser Ereignisse den 
einzelnen Ehegatten zufallenden und gerichtlich übereigneten Grundstücke 
nur ein Viertel der oben unter 1 angegebenen Abschreibe= und Zu— 
schreibegebühren, keinenfalls aber mehr als L. A 50 F; im vorgedachten 
Falle der Auflösung der Ehe werden diejenigen Grundstücke nicht mit— 
berechnet, welche der überlebende Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat; 
b) wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehe— 
gatten und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren 
Ehen vorhandenen Kindern ein sogenannter Voraus ausgesetzt wird, 
für die Abschreibung und Zuschreibung der unter diesem Voraus etwa 
begriffenen und gerichtlich übereigneten Grundstücke, ohne Unterschied, 
ob die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder 
Stiefkinder sind, nur die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibe- 
gebühren (1), keinenfalls aber mehr als 3 “ von jedem 
Kinde; 
c) wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vorhanden- 
sein von Kindern aus den früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine 
sogenannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern 
eintritt, von den den Kindern zufallenden und ihnen übereigneten Grund- 
stücken die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibegebühren (1), jedoch 
niemals mehr als 3 — von jedem Kinde. 
In dem unter c bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder des 
überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten (da sie an den 
ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum erwerben, 
solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leiblichen Eltern 
verbleibt) vorerst keine Abschreibe= und Zuschreibegebühr zu entrichten, viel- 
mehr liegt deren Entrichtung den leiblichen Eltern, jedoch in dem unter a 
vorgeschriebenen Maße, ob. 
5. Alle vorstehenden Bestimmungen über die Abschreibe= und Zuschreibe- 
gebühren finden auch auf diejenigen Besitzveränderungen an einem zur Zu- 
sammenlegung gezogenen Grundbesitze Anwendung, welche nach Bestätigung 
des Zusammenlegungs-Rezesses oder Planes, jedoch vor Einführung des 
267
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.