Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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die Spalte „Lage und Gegenstand“ (Grundstücksbeschreibung) 
zur Hälfte, für alle ausgezogenen Spalten zusammen aber 
niemals mehr als voll, in Ansatz zu bringen und daneben, 
wenn auch die Besitzernamen anzugeben sind, weiter noch für 
jedes Konto (Ziffer 200)s —— 233, 
mindestens aber im Ganzen — „ 30 „; 
werden endlich in der Reihenfolge der Katasterkonten nur die 
Besitzernamen ausgezogen, so werden für jedes Konto — „ 4 „ 
mindestens aber im Gegddgeen . — „ 30 „ 
berechnet. 
Im Falle besonderer Erschwerniß kann das Staatsministerium eine Er- 
höhung vorstehender Sätze, jedoch nicht mehr als um den hälftigen Betrag 
derselben, eintreten lassen. 
3. Abschriften von vorhandenen Verzeichnissen der Be- 
sitzernamen werden mit — 10 
für jede Seite (§ 18) berechnet, mindestens aber r eine solche 
Abschrift — „ 20 „ 
4. Werden gleichzeitig mehrere Ausfertigungen eines Aus- 
zuges begehrt, z. B. doppelt zu Kaufbriefen, so sind für die 
zweite und sernere Ausfertigung nur die unter B. 3 vorstehend 
gedachten, um die Hälfte zu erhöhenden Schreibgebühren zu 
berechnen. Die Mindestgebühr beträüt — „ 20 „„ 
C. 1. Für Vergleichung einer vorgelegten Erundstücks- 
beschreibung mit dem Inhalte des Steuerkatasters die ent- 
sprechenden Sätze unter B 2 zum dritten Theile, mindestens — „ 30 „ 
2. Wenn Abschriften der in B Ziffer 3 bezeichneten Art 
zur Vergleichung vorgelegt werden, für jede Seite .. — „ 3 „„ 
mindestens aber für das Geschäft. —„ 20 „ 
Anmerkung zu 0: 
Ist wegen der besonderen Beschaffenheit des Katasters oder sonst die Arbeit ungewöhnlich 
schwierig oder zeitraubend, so kann, nach Ermessen und mit Zustimmung des Staatsministeriums, 
eine Erhöhung der Gebühr unter G1 bis zur Hälfte der Sätze unter B 2, bis zu drei Vierteln 
derselben aber alsdann eintreten, wenn zur Berichtigung oder Vervollständigung mangelhaft 
gefundener oder zu dem Inhalte des fortgeführten Katasters nicht mehr passender Vorlagen die 
Lieferung von Nachträgen, Nachtragszengnissen oder Zusammenstellungen (dafern und soweit deren 
Fertigung der Katasterführer vermöge seines dienstlichen Wirkungskreises zu übernehmen verpflichtet 
ist) nöthig und beansprucht wird.
	        
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