Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Ergiebt sich bei der Prüfung wegen Mangelhaftigkeit der Vorlage die Unthunlichkeit der 
Vergleichung, so ist die Gebühr für die zu der Prüfung aufgewendete Zeit nach D zu berechnen. 
Anmerkung zu B und C: 
Für das Aufschlagen der Bücher, das Vergleichen und Beglaubigen wird neben den 
Sätzen unter B, ingleichen für das Ausschlagen und Beglaubigen neben den Sätzen unter C, 
eine besondere Gebühr nicht berechnet; ebensowenig für Tabellenpapier und anderes Schreib- 
material. 
D. Für schriftliche Arbeiten anderer, als der unter § 120 und § 121 B, e 
aufgeführten Art, sowie für mündliche Auskunftsertheilungen in Privat- 
angelegenheiten, insofern solche Arbeiten zu übernehmen Steuereinnehmer und 
Katasterführer vermöge ihres dienstlichen Wirkungskreises verpflichtet sind, be- 
rechnen dieselben nach Maßgabe der darauf zu verwenden gewesenen und ver- 
wendeten Zeit 
für jede Viertelstude 20 
für den Tag aber höchstens . 4,,—» 
E. Besondere Verläge für Porto, Botenlohn und bei Packetsendungen 
für Packstoffe sind in Privatangelegenheiten besonders in Rechnung zu stellen 
und zu bescheinigen. Für die Verpackung von Akten, Büchern 2c. können je 
15 Pfennig für ein Packet auch ohne besonderen Beleg in Ansatz gebracht 
werden. 
8. Gebühren der Steuerrevisions-Beamten und Feldmesser (Geometer). 
§ 122. 
Die Steuerrevisionsbeamten und verpflichteten Feldmesser 
(vergl. jedoch § 25) sind zu berechnen befugt: 
I. Für Karten-Abzeichnungen und = Auszüge: 
1. Für Abzeichnungen von Flur= und Spezialkarten und für 
Auszüge aus diesen Karten: 
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 dargestelt ist: 
für jedes Hektar. .. . 5k7 20. 
und außerdem noch 
von jedem in dieser Fläche ie abgegrenzten 
Theilstücke — „ 2 „ 
für jede Hofraithe aber .. . — „1565, 
bis — „ 20„ ;
	        
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