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b) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 2000 dargestellt ist:
von jedem Hektar bei einer durchschnittlichen Theilung
bis zu 10 Ar — 253
½ ½ 25 » -» 20 “
über 25 „ — „, 15 „
außerdem noch für jede Hofraithe wie unter a;
c) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 4000 dargestellt ist:
die Gebührensätze unter b zu zwei Dritteln;
d) im Ganzen aber für die Abzeichnung oder den Auszug wenigsteus 1.9—
2. Für Abzeichnungen von Uebersichts= oder Generalkarten im Maß-
stabe von 1:8000:
a) für je 10 Hektar ohne Bergzeichnung, je nach der geringeren oder
größeren Menge von Kulturverschiedenheiten — 10
bis „ 20 !
mindestens aber 2 „ —„;
b) für je 10 Hektar mit Bergzeichnung je noch der Schwierigteit derselben.
40
bis 1 77 — 11
mindestens aber 4 „ 50 „;
3. Papier und Leinwand werden neben den Saten unter 1 und 2 be-
sonders vergütet.
4. Für Vergleichung vorgelegter Flurkarten-Abzeichnungen oder = Aus-
züge mit der Flurkarte:
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 bis einschlüssig 1: 2000
dargestellt ist:
für je 10 Hektar bei einer durchschnittlichen Theilung
bis zu 10 Ar — MA 30.3.
« » 25 „½ 25 «-
über 25 „ — „ 20 „
außerdem noch für jede Hofraithe. .· — 3,,;
mindestens sind für Vergleichung einer vorgelegten Flur=
kartenabzeichuung oder eines Sturlartenauszuges zu
berechnen zuläsieg — „ 50 „;